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Pressemitteilung vom 01.05.2026    

EuGH-Urteil: Seniorenheime dürfen TV-Programme ohne zusätzliche Lizenz weiterleiten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wegweisende Entscheidung getroffen, die den Streit um Urheberrechte im Bereich der Weiterleitung von Fernsehprogrammen in Seniorenheimen betrifft. Die Verwertungsgesellschaft Gema hatte gegen einen Betreiber in Rheinland-Pfalz geklagt, doch nun wurde sie durch das Urteil in ihre Schranken gewiesen.

(Foto: Oliver Dietze/dpa)

Luxemburg. Seniorenwohnheime in Rheinland-Pfalz dürfen künftig Fernseh- und Hörfunkprogramme, die per Satellit empfangen werden, in die Zimmer ihrer Bewohnerinnen und Bewohner weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen. Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nach einer Klage der Verwertungsgesellschaft Gema, die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt.

Die Gema hatte den Betreiber eines Seniorenwohnheims verklagt, weil dieser die über Satellit empfangenen Programme zeitgleich, vollständig und unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern des Wohnheims übertrug. Ihrer Ansicht nach sei für diese Weiterverbreitung eine Lizenz notwendig.

Was ist eine "öffentliche Wiedergabe"?
Der Fall gelangte vor den Bundesgerichtshof, der sich an den EuGH wandte, um zu klären, was unter einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie zu verstehen ist. Nach EU-Recht entscheiden die Urheber über die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe von Werken.




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Der EuGH entschied, dass im Fall der Seniorenresidenz keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Zum einen erfolge die Programmweiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren", wie es bei einer Weiterverbreitung über das Internet der Fall wäre. Zum anderen stelle das Publikum der Einrichtung kein "neues Publikum" dar, da die Bewohnerinnen und Bewohner bereits bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitgedacht worden seien.

Eine endgültige Entscheidung im konkreten Fall steht jedoch noch aus. Diese müssen die deutschen Gerichte treffen, wobei sie die Vorgaben aus Luxemburg berücksichtigen müssen. (dpa/bearbeitet durch Red)


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