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Pressemitteilung vom 21.05.2026    

Muslimisches Opferfest: Keine Genehmigungen zum Schächten im Kreis

Im Kreis Altenkirchen gelten zum muslimischen Opferfest klare gesetzliche Vorgaben. Besonders die rituelle Schlachtung steht im Fokus der Behörden. Kontrollen sind angekündigt, Verstöße können teuer werden. Gleichzeitig werden erlaubte Alternativen aufgezeigt.

Symbolbild. (KI-generiert)

Kreis Altenkirchen. Das mehrtägige muslimische Opferfest Kurban Bayramı, auch Eid al-Adha genannt, findet 26. bis 30. Mai 2026 statt. Es beginnt mit einem Festgebet in der Moschee. Anschließend werden Süßigkeiten verteilt und Glückwünsche ausgesprochen. Im Mittelpunkt stehen religiöse Werte wie Barmherzigkeit, Freundschaft und Versöhnung sowie die Erinnerung an Abraham als gemeinsame Figur der Religionen.

Eng verbunden mit dem Fest ist die rituelle Schlachtung von Opfertieren. Das Fleisch wird traditionell in drei Teile aufgeteilt. Ein Teil geht an Verwandte und Nachbarn, ein Teil an Bedürftige, ein Teil bleibt in der Familie.

Klare gesetzliche Vorgaben
Das Veterinäramt der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass das Schächten, also das Töten ohne Betäubung, grundsätzlich verboten ist. Grundlage ist Paragraf 4a des Tierschutzgesetzes. Tiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor dem Blutentzug betäubt wurden. Ausnahmegenehmigungen werden im Kreis Altenkirchen nicht erteilt.

Zulässige Alternativen
Es bestehen tierschutzgerechte Alternativen zur Schlachtung. Dazu zählen die elektrische Betäubung und die Bolzenschussbetäubung. Beide Verfahren führen nicht sofort zum Tod des Tieres. Das Herz schlägt weiter, sodass die vollständige Ausblutung gewährleistet ist. Diese Methoden werden von vielen muslimischen Gläubigen und auch von Theologen akzeptiert.




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Zunehmend wird die Möglichkeit genutzt, Tiere in zugelassenen Schlachtbetrieben schlachten zu lassen. Dort erfolgt die Schlachtung unter Betäubung und unterliegt der gesetzlich vorgeschriebenen Fleischuntersuchung. Diese Regelung gilt auch für Hausschlachtungen.

Konsequenzen bei Verstößen
Privates Schächten stellt einen Gesetzesverstoß dar. Es kann mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Kreisverwaltung kündigt an, dass Kontrollteams des Veterinäramtes im Kreisgebiet unterwegs sein werden, um rechtswidrige Schlachtungen zu verhindern.

Illegale Entsorgung vermeiden
Ein weiteres Problem der vergangenen Jahre ist die illegale Entsorgung von Schlachtabfällen. Dazu zählen Eingeweide, Felle oder Tierköpfe, die in der Natur abgelagert wurden. Die Beseitigung verursacht Kosten für Grundstückseigentümer oder die öffentliche Hand.

Die Kreisverwaltung bittet die Bevölkerung um Hinweise zu solchen Vorfällen. Meldungen können an Polizei, Ordnungsämter oder das Veterinäramt erfolgen. Ziel ist es, Verstöße zu unterbinden und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. (PM/bearbeitet durch Red)


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