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Nachricht vom 18.06.2026    

Mord in Neuwied – Die Stunde der Gutachter beim Landgericht Koblenz

Von Wolfgang Rabsch

Im Mordprozess um ein Tötungsdelikt in Neuwied hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 17. Juni 2026 die Sachverständigen gehört. Die Gutachter äußerten sich unter anderem zur Todesursache und zur Schuldfähigkeit des 18-jährigen Angeklagten.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Der Prozess vor dem Landgericht Koblenz wegen des angeklagten Mordes in Neuwied neigt sich allmählich dem Ende zu. Vor der 2. Strafkammer des Landgerichts, unter dem Vorsitz von Richter Andreas Groß, fand an den vorhergehenden Verhandlungstagen eine umfangreiche Beweisaufnahme statt, in der Zeugen teils widersprüchliche Angaben zum Tatgeschehen machten, auch weil Drogen und Alkohol im Spiel waren.

Zusammenfassung der Anklage, so wie sie von der Pressestelle des LG Koblenz zugesandt wurde
Die Staatsanwaltschaft wirft dem 18-jährigen Angeklagten vor, als Heranwachsender einen anderen Menschen heimtückisch ermordet zu haben. In der Nacht vom 25.10. auf den 26.10.2025 sollen der Angeklagte, der später Getötete und weitere Personen zusammen in einer Wohnung gefeiert haben. Es soll zu Unstimmigkeiten gekommen sein. Während sich der später Getötete und eine andere Person zwischenzeitlich außerhalb der Wohnung befunden haben, soll der Angeklagte die Tötung beschlossen und sich mit einem Messer bewaffnet haben. Dieses soll der Angeklagte nicht sichtbar in seinem Hosenbund versteckt haben. Nach Rückkehr der beiden Personen in die Wohnung soll es zunächst zu Handgreiflichkeiten des später Verstorbenen gekommen sein. Der Angeklagte soll sodann planmäßig das versteckte Messer gezogen und auf den später Verstorbenen mit Tötungsabsicht eingestochen haben. Dieser erlag in der Folge seinen Verletzungen. Bei dem Angeklagten ergab die etwa drei Stunden später entnommene Blutprobe 1,27 Promille.

Gleich am ersten Verhandlungstag bestritt der Angeklagte nicht, dass er den tödlichen Messerstich ausgeführt habe. Dies sei aber eher aus einer Abwehrsituation heraus geschehen, weil er zuvor von dem späteren Opfer körperlich angegangen worden sei. Er bereue es aber sehr, dass es dazu gekommen sei.

Nachdem während der Beweisaufnahme sämtliche Zeugen vernommen worden waren und alle Beweisstücke in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, hatten in der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2026 die Sachverständigen das Wort.

Der gestrige Termin (17. Juni) begann mit der Verlesung der mündlichen Einlassung des Angeklagten anlässlich seiner Vorführung beim Haftrichter des Amtsgerichts Koblenz, bei der ein Haftbefehl erlassen wurde. Bei seiner Einlassung erklärte der Angeklagte, dass er von dem später Verstorbenen vor der Tat geschlagen und provoziert worden sei und dabei zu Boden gegangen sei. Er habe ein Messer aus der Küche geholt, und als er wieder geschlagen worden sei, habe er zugestochen, aber nur, um sich zu wehren; er habe ihn nicht töten wollen.

Die Gutachter hatten das Wort
Zunächst erklärte die Sachverständige von der Rechtsmedizin der Universitätsklinik Mainz in ihrem Gutachten, dass der Stich mit dem Messer den Tod herbeiführte und somit kein natürlicher Tod vorlag. Mit dem Stich wurde das Herz des Verstorbenen vollständig durchstochen, und es wurde noch ein Teil des Magens verletzt. Die Obduktion ergab, dass sich in der linken Herzhälfte 1200 Milliliter Blut befanden. Der Mann war nicht sofort tot, weshalb es auch möglich sei, dass er sich noch in einen anderen Raum geschleppt habe, was anhand der vorgefundenen Spuren nicht auszuschließen sei. Das Opfer ist durch inneres Verbluten und den Zusammenbruch des Herzkreislaufs verstorben. Der Stich müsse mit voller Kraft ausgeführt worden sein, sonst wäre er nicht so tief in den Körper eingedrungen.



Die psychiatrische Gutachterin bescheinigte dem Angeklagten bei ihrer Exploration freundliches Verhalten und eine gute, offene Mitarbeit. Aus psychiatrischer Sicht könne sie keine Psychose feststellen, da keine hirnorganischen Störungen vorlägen, auch keine Epilepsie und keine Bewusstseinsstörung. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit wäre zur Tatzeit möglich gewesen, daher könne Paragraf 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Für die Anwendung der Paragrafen 20 StGB (Schuldunfähigkeit), 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) und 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) würden keine Voraussetzungen vorliegen.

Kindheit mit Prügel und Alkohol in der Ukraine
Die Vertreterin des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz schilderte den bisherigen Lebensweg des Angeklagten, der unter schwierigen Verhältnissen in der Ukraine aufgewachsen sei, als Kind physische und psychische Gewalt erlebt habe und früh mit dem Konsum von Alkohol und Drogen begonnen habe. Nachdem die Mutter die Ukraine verlassen habe, sei er bei Großeltern und anderen Verwandten aufgewachsen. Als er zur Musterung zum Militär aufgefordert wurde, habe er die Ukraine verlassen und sei seiner Mutter nach Holland gefolgt, bevor er sich von dort aus nach Deutschland begab und in Weißenthurm von Bekannten aufgenommen wurde. Die Jugendgerichtshilfe schlägt die Anwendung von Jugendstrafrecht vor. Da es sich um eine Konflikttat handeln würde, könne zur Beurteilung von schädlichen Neigungen keine klare Aussage getroffen werden. Das müsse das Gericht bewerten; aus pädagogischer Sicht würden aber keine schädlichen Neigungen vorliegen.

Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und soll am 1. Juli 2026 fortgesetzt werden. Dann sollen die Beweisaufnahme geschlossen und die Plädoyers gehalten werden. Möglicherweise soll an diesem Tag auch das Urteil gesprochen werden. Die Kuriere werden dabei sein und auf jeden Fall berichten, mit welchem Urteil der Prozess beendet wurde.


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