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Pressemitteilung vom 10.07.2026    

Solaranlagen beim Immobilienverkauf: Was Eigentümer beachten müssen

Der Verkauf eines Hauses mit Solaranlage birgt einige rechtliche Herausforderungen. Nicht alles ist so klar, wie es auf den ersten Blick scheint. Notare bieten Unterstützung, um Streitigkeiten und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Symbolbild. (Quelle: Pixabay)

Koblenz. Viele Hausbesitzer in Deutschland haben eine Solaranlage auf ihrem Dach installiert. Doch was geschieht mit dieser Anlage, wenn das Haus verkauft wird? Gehört sie automatisch zum Gebäude oder kann der Verkäufer sie weiterhin nutzen? Diese Fragen klären Notare gemeinsam mit den Beteiligten und nehmen entsprechende Vereinbarungen in den Grundstückskaufvertrag auf. So lassen sich Streitigkeiten, steuerliche Nachteile sowie der Verlust von Garantieansprüchen oder Fördervergütungen verhindern.

Dr. Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin der Notarkammer Koblenz, erklärt: "Eine Photovoltaikanlage bringt im Verkaufsfall einige Rechtsfragen mit sich. Die Beteiligten sollten den Notar beim Verkauf frühzeitig hierauf ansprechen. So werden böse Überraschungen auf beiden Seiten vermieden."

Solarmodule gehören oft nicht automatisch zur Immobilie
Bei der häufigsten Bauform, der aufgeständerten Montage, gelten die Module als selbstständige bewegliche Sachen und gehören nicht automatisch zur Immobilie. Im Gegensatz dazu sind bei der Indachmontage die Solarmodule rechtlich Bestandteil des Hauses und werden grundsätzlich mitveräußert. "Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen: für den Kaufpreis, für Steuern und für die Frage, wer nach dem Verkauf die Einspeisevergütung erhält", erläutert Dr. Lüttchens.



Soll die Solaranlage mit dem Haus verkauft werden, muss dies im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Einigen sich die Parteien auf einen anteiligen Kaufpreis für die Anlage, kann dieser grunderwerbsteuerfrei sein. Laufende Verträge wie der Einspeisungsvertrag mit dem Energieversorger oder bestehende Wartungs- und Versicherungsverträge können ebenfalls auf den Käufer übertragen werden. Auch Ansprüche aus einer Herstellergarantie sollten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.

Rechtssicherheit schaffen
In manchen Fällen möchte der Verkäufer die Solaranlage weiter nutzen. Dies muss vertraglich abgesichert und gegebenenfalls im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit festgehalten werden. Wenn nur die Dachfläche vermietet ist und ein Unternehmen die Anlage errichtet hat, tritt der Käufer in den bestehenden Vertrag ein.

Notare klären die Beteiligten neutral und verständlich über die typischen Rechtsfragen rund um Photovoltaikanlagen beim Grundstückskaufvertrag auf. Der notariell beurkundete Kaufvertrag schafft Rechtssicherheit und verhindert teure Streitigkeiten im Nachgang. "Wer als Käufer oder Verkäufer nicht weiß, was mit der Solaranlage auf dem Dach passiert, sollte frühzeitig das Gespräch mit einem Notar suchen", schließt Dr. Lüttchens. (PM/Red)


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