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Pressemitteilung vom 18.07.2026    

Wenn es am Urlaubsort brennt: Diese Rechte haben betroffene Reisende

Aktuelle Waldbrände in mehreren europäischen Ländern werfen Fragen für Urlauber auf. Welche Rechte haben Reisende, wenn ihr Urlaubsort von Naturkatastrophen betroffen ist? Eine Expertin gibt Auskunft über die Möglichkeiten bei Pauschalreisen und individuellen Buchungen.

Symbolbild (Foto: Pixabay)

Region. In Frankreich, Spanien, Portugal, Griechenland, Italien und sogar Nordengland und Wales kämpfen die Feuerwehren aufgrund anhaltender Hitze und Dürre aktuell mit Waldbränden. Wer eine Reise in betroffene Regionen geplant hat, zweifelt womöglich, ob er diese überhaupt antreten sollte. "Allein aus Sorge über mögliche Brände können gebuchte Reisen nicht kostenlos storniert werden", erklärt Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. "Anders sieht es aus, wenn die Reise durch Feuer rund ums Hotel massiv beeinträchtigt würde oder sogar Gefahr für Leib und Leben besteht. In jedem Fall sollte zuerst der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen." Folgende Rechte haben Reisende, wenn im Reisegebiet außergewöhnliche Umstände auftreten:

Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu gehören zum Beispiel Waldbrände, Überflutungen oder Erdbeben. Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen hingegen nicht dazu.

Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die bereits genutzten Reiseleistungen müssen Betroffene den vereinbarten Reisepreis zahlen. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.

Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Verbraucher:innen müssen dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu besprechen.



Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies jedoch lediglich ein Reisemangel, für den Reisende den Reisepreis mindern können. Auch hier gilt: Verbraucher:innen müssen dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen.

Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen
Wer Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht hat, muss unter Umständen nicht zahlen, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt bis zu 100 Prozent des Reisepreises rechnen, wenn sie die Reise nicht antreten möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. Wird ein Flug wegen eines Waldbrandes annulliert, haben Fluggäste die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.

Reiserücktrittsversicherung greift nicht
Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- beziehungsweise Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entsteht oder wenn ein naher Angehöriger stirbt. (PM)


Mehr dazu:   Reise  
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