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Pressemitteilung vom 20.07.2026    

Arbeitsweg clever absetzen: So profitieren Pendler ab 2026

Der Weg zur Arbeit gehört für viele Beschäftigte zum Alltag – und verursacht häufig erhebliche Kosten. Umso wichtiger ist es, diese Ausgaben in der Steuererklärung richtig anzugeben.

(Symbolfoto)

Rheinland-Pfalz. Ab 2026 wird die Entfernungspauschale angehoben: Für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können dann 0,38 Euro angesetzt werden – bereits ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 galt dieser Betrag erst ab dem 21. Entfernungskilometer; für die ersten 20 Kilometer waren lediglich 0,30 Euro abziehbar.

"Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitstage, die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte und mögliche Zuschüsse des Arbeitgebers sorgfältig dokumentieren. Durch die Neuregelung ab 2026 kann sich die Steuererklärung insbesondere für Pendler noch stärker lohnen. Auch wer mit Bus, Bahn, Fahrrad, E-Bike, Jobrad oder einem Dienstwagen unterwegs ist, sollte die jeweiligen steuerlichen Besonderheiten kennen", erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Welche Strecke zählt?
Für die Steuererklärung zählt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Angefangene Kilometer werden nicht aufgerundet. Wer beispielsweise 16,9 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, kann grundsätzlich nur 16 Kilometer ansetzen. Eine längere Strecke kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie deutlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, etwa weil sie erheblich schneller oder zuverlässiger ist. Wichtig ist außerdem: Die Entfernungspauschale kann nur für Tage angesetzt werden, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Wer ausschließlich im Homeoffice arbeitet, kann für diesen Tag keine Fahrtkosten geltend machen. Stattdessen kommt gegebenenfalls die Homeoffice-Tagespauschale in Höhe von sechs Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage (beziehungsweise 1.260 Euro Jahreshöchstbetrag) in Betracht.

Auto, Bahn, Fahrrad, E-Bike oder zu Fuß?
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig. Sie gilt also nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Beschäftigte, die mit Bus, Bahn, Motorrad, Fahrrad, E-Bike oder zu Fuß zur Arbeit kommen. Ausgenommen sind Flugstrecken. Wer beispielsweise mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, kann die Entfernungspauschale daher ebenfalls nutzen – auch wenn tatsächlich nur geringe Fahrtkosten entstehen.

Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt. Bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs entfällt diese Begrenzung. Sind die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn höher als die Entfernungspauschale, können diese angesetzt werden.

Bus, Bahn und Jobticket
Auch wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die Entfernungspauschale ansetzen. Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern steuerfreie Zuschüsse oder Sachleistungen für ein Jobticket, mindern diese steuerfreien Leistungen allerdings den als Werbungskosten abziehbaren Betrag. Solche Beträge werden regelmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Etwas anderes kann gelten, wenn Arbeitgeber das Jobticket oder entsprechende Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuern. Dann unterbleibt die Minderung der abziehbaren Entfernungspauschale. Für Arbeitnehmer kann es daher einen Unterschied machen, wie der Arbeitgeber das Jobticket lohnsteuerlich behandelt.

Job- beziehungsweise Dienstrad: Pendlerpauschale bleibt möglich
Viele Arbeitgeber bieten inzwischen Fahrräder oder E-Bikes als Job- bzw. Dienstrad an. Steuerlich kommt es darauf an, wie das Rad überlassen wird. Stellen Arbeitgeber ein Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung, kann die Überlassung komplett steuerfrei sein. Anders ist es bei vielen Jobrad-Modellen über Gehaltsumwandlung. Dann greift die Steuerfreiheit nicht. Die private Nutzung ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu versteuern. Für Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge gelten, fällt der geldwerte Vorteil allerdings häufig vergleichsweise gering aus. Bei ab 2020 überlassenen Rädern wird regelmäßig nur ein Prozent eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung angesetzt.



Für Pendler besonders interessant: Auch wer mit dem Job- beziehungsweise Dienstrad zur Arbeit fährt, kann grundsätzlich zusätzlich die Entfernungspauschale geltend machen. Bei einem verkehrsrechtlich als Fahrrad geltenden Dienstrad muss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zudem kein zusätzlicher geldwerter Vorteil versteuert werden. Damit kann das Jobrad steuerlich attraktiv sein – besonders, wenn es regelmäßig für den Arbeitsweg genutzt wird.

E-Bike ist nicht gleich E-Bike
Bei E-Bikes und Pedelecs kommt es auf die verkehrsrechtliche Einordnung an. Unterstützt der Elektromotor nur bis 25 km/h und gilt das Rad deshalb verkehrsrechtlich als Fahrrad, gelten grundsätzlich die günstigeren Regeln. Ist das Elektrorad dagegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, etwa bei einem schnellen S-Pedelec, sind die steuerlichen Regeln für Dienstwagen zu beachten.

E-Dienstwagen: Günstiger fahren, aber richtig versteuern
Auch E-Dienstwagen spielen für die Mobilität von Arbeitnehmern eine immer größere Rolle. Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den geldwerten Vorteil grundsätzlich versteuern. Bei reinen Elektro-Dienstwagen ohne CO₂-Emissionen gelten jedoch steuerliche Vergünstigungen. Für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte begünstigte Elektrofahrzeuge wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besonders günstige Dienstwagenbesteuerung von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung faktisch nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat für die Privatnutzung angesetzt. Für ältere Fahrzeuge können je nach Anschaffungszeitpunkt noch frühere Wertgrenzen gelten. Wird der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist hierfür grundsätzlich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Regelmäßig erfolgt dies pauschal mit 0,03 Prozent des maßgeblichen, gegebenenfalls verminderten Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat. Gleichzeitig kann die Entfernungspauschale für die Wege zur Arbeit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Für Pendler mit geringem Einkommen und einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern kann außerdem die Mobilitätsprämie interessant sein. Sie kommt in Betracht, wenn sich die Entfernungspauschale für den Teil der Strecke ab dem 21. vollen Entfernungskilometer wegen geringer steuerpflichtiger Einkünfte steuerlich nicht oder nur teilweise auswirkt. Die bisherige zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wurde aufgehoben, sodass sie auch nach 2026 relevant bleibt.

Fazit
Pendler sollten ihre Mobilitätskosten für das Jahr 2026 nicht unterschätzen. Die einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem ersten vollen Entfernungskilometer macht die Steuererklärung vor allem für Beschäftigte mit regelmäßigem Arbeitsweg attraktiver. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Weg mit Auto, Bahn, Fahrrad, E-Bike oder zu Fuß zurückgelegt wird. Besonders lohnend kann der genaue Blick auf Jobticket, Job-beziehungsweise Dienstrad oder E-Dienstwagen sein. Denn je nach Modell können zusätzliche steuerliche Vorteile entstehen – oder steuerpflichtige geldwerte Vorteile zu beachten sein. Da die steuerlichen Details je nach Verkehrsmittel, Arbeitsmodell und Arbeitgeberleistung unterschiedlich ausfallen können, empfiehlt es sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.

Orientierungshilfe bei der Suche bietet das amtliche Steuerberaterverzeichnis auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de. (PM)


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