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Pressemitteilung vom 27.07.2026    

Allgemeinverfügung: Wasserentnahme im Kreis Altenkirchen verboten

Die anhaltende Trockenheit zwingt die Kreisverwaltung Altenkirchen zu drastischen Maßnahmen. Ab Dienstag, 28. Juli 2026, ist die Wasserentnahme aus allen Oberflächengewässern untersagt. Die Entscheidung basiert auf den stark gesunkenen Wasserständen und der Notwendigkeit, die natürliche Umwelt zu schützen.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der daraus resultierenden niedrigen Wasserstände (hier die Sieg in Wissen) sieht sich nunmehr auch die Kreisverwaltung Altenkirchen in der Pflicht, eine Allgemeinverfügung zu erlassen. (Foto: Kreisverwaltung/Anne Becher)

Kreis Altenkirchen. Aus einem unverbindlichen Appell wird eine rechtliche Allgemeinverfügung: Ab Dienstag, 28. Juli 2026, ist die Wasserentnahme aus allen Oberflächengewässern im Landkreis Altenkirchen untersagt. Zu diesem Schritt sieht sich nunmehr auch die Kreisverwaltung aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der teils großen Hitze gezwungen. "Der jüngste Niederschlag war im wahrsten Sinne des Wortes nur der berühmte Tropfen auf den heißen Stein. Von daher ist diese Maßnahme sicherlich nachvollziehbar - es reicht allein der Blick auf unsere Bäche und Flüsse. Und eine Besserung ist nach wie vor nicht in Sicht", so der 1. Kreisbeigeordnete Tobias Gerhardus. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 30. September 2026, kann aber bei Bedarf verlängert werden.

Die fehlenden Niederschläge haben überall im Landkreis die Wasserstände deutlich sinken lassen: Die Allgemeinverfügung ist aus Sicht der Kreisverwaltung alternativlos: "Die unbedingte und natürliche Lebensgrundlage Wasser für Mensch, Flora und Fauna ist insbesondere bei diesen außergewöhnlich trockenen Witterungslagen im hohen Maße schutzbedürftig. Die ohnehin schon belastete Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und die natürliche Selbstreinigung würden ohne Beschränkung absehbar weiter verschlechtert." Mit dieser Allgemeinverfügung stellt die Kreisverwaltung auf gesetzlicher Grundlage das Allgemeinwohl - speziell zum Schutz des Naturhaushalts - über den sonst statthaften Eigentümer-, Gemein- und Anliegergebrauch des Oberflächenwassers.




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Die Untersagung der Wasserentnahme gilt auch für den Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn in den Nebenbestimmungen keine Angaben zum notwendigen Mindestwasserabfluss enthalten sind. Die einzige Ausnahme: Im Brandfall dürfen die Feuerwehren weiterhin auf ein natürliches Reservoir zurückgreifen. Bei Verstößen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 verhängt werden. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Kreises eingesehen werden.

Unabhängig von der aktuellen Situation und der Allgemeinverfügung gilt: Die Entnahme von Wasser mittels Motorpumpen ist ohne entsprechende Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde ganzjährig verboten. Ebenso ist das Aufstauen von Bächen mit Brettern, Ästen, Steinen et cetera nicht erlaubt, da dadurch Gewässer und ihre Lebensgemeinschaften erheblich beeinträchtigt werden. (PM)


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