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Pressemitteilung vom 25.08.2026    

Altersteilzeit: Bundesarbeitsgericht klärt Quotenregelung

Viele Unternehmen in Rheinland-Pfalz bieten ihren Beschäftigten Altersteilzeit-Regelungen an. Doch wie sieht es mit der Berechnung der Quoten für diese Verträge aus? Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt brachte nun Klarheit.

Bundesarbeitsgericht. (Foto: Martin Schutt/dpa)

Region. In Tarifverträgen können Quoten für den Anteil von Arbeitnehmern mit Altersteilzeitverträgen an der Belegschaft festgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte, dass bei der Berechnung dieser Quote auch Arbeitnehmer einbezogen werden können, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind (9 AZR 164/25). Verhandelt wurde die Klage eines Arbeitnehmers aus einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie in Rheinland-Pfalz.

Die Richter entschieden: "Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen." Der Kläger wollte erreichen, dass er in Altersteilzeit gehen kann, obwohl die Quote von 2,5 Prozent der Beschäftigten mit einem solchen Vertrag bereits erreicht war. Er argumentierte, die sogenannte Überlastquote sei nicht erreicht, da nur Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden sollten. Damit hatte er vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht keinen Erfolg.




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Sein Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass auch Altersteilzeitverträge mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern zu berücksichtigen seien. Er sei berechtigt, den mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) abgeschlossenen Haustarifvertrag auf alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden. (dpa/KI/bearbeitet durch Red)


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