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Nachricht vom 04.09.2026    

Rehkitz beim Mähen getötet: Amtsgericht Montabaur spricht Landwirt frei

Von Wolfgang Rabsch

Ein Landwirt aus dem Westerwaldkreis stand vor dem Amtsgericht Montabaur, weil er beim Mähen einer Wiese ein Rehkitz getötet haben soll – vorsätzlich, wie die Staatsanwaltschaft meinte. Der Angeklagte bestritt den Vorwurf, Zeugen schilderten den Ablauf gegensätzlich. Das Gericht sprach ihn frei: Ein Vorsatz sei nicht nachweisbar.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Montabaur. Beim Mähen von Wiesen und Getreidefeldern kommen jährlich zahlreiche Rehkitze zu Tode, wenn sie von Mähmaschinen erfasst werden. Einen solchen Fall hatte am Freitag 4. September, das Amtsgericht in Montabaur zu verhandeln, unter dem Vorsitz von Richter Massow.

Wie lautet der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Koblenz?
Der Angeklagte soll Mitte 2025 in einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis vorsätzlich ein Rehkitz mit einem Kreiselmäher beim Mähen einer Wiese erfasst haben, wodurch das Kitz tödliche Verletzungen davontrug. Die Staatsanwaltschaft Koblenz geht davon aus, dass es zu dem Vorfall nicht hätte kommen müssen, wenn der Angeklagte ausreichende Vorkehrungen getroffen hätte. Das Angebot eines Forstwirts, das betreffende Gelände zuvor mit einer Drohne abzusuchen, habe der Angeklagte abgelehnt.

Angewandte Strafvorschrift: Paragraf 17 Tierschutzgesetz, in dem es heißt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.

Nach dem Verlesen der Anklageschrift erklärte der Vorsitzende, dass keinerlei Gespräche im Vorfeld des Verfahrens im Hinblick auf eine Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden hätten.

Angeklagter bestreitet, das Rehkitz getötet zu haben
Der Angeklagte ließ sich zur Sache ein und schilderte das Geschehen aus seiner Sicht. Am Tag zuvor habe er das betreffende Gelände mehrmals zu Fuß umrundet, um nach eventuell im Gras liegenden Rehkitzen zu suchen. „Ich hatte vor, zwei Wiesen zu mähen, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Als ich anfangen wollte, kamen eine Verwandte von mir und ein Forstwirt hinzu. Der Forstwirt teilte mit, er hätte das Grundstück mit einer Drohne abgesucht und dabei drei Rehkitze auf dem zweiten Grundstück gefunden und diese auf die ungemähte Wiese gebracht. Es stimmt nicht, dass ich zu dem Zeugen sagte, ich hätte keine Zeit und wenn ich Kitze überfahren würde, dann wäre es halt so. Es ist auch nicht richtig, wenn der Zeuge behauptet, er hätte sich vor meinen Mähdrescher gestellt, damit ich nicht über die Kitze fahren kann. Was der Zeuge behauptet, ist gelogen. Mir ist nur bekannt, dass man einen Tag vor dem Mähen die Wiesen nach Rehkitzen absuchen soll, was ich auch getan habe", so ließ sich der Angeklagte weiter zur Sache ein.

Der Verteidiger des Angeklagten, der angab, selbst Jäger und Jagdpächter zu sein, führte aus, dass es keine bindenden Vorschriften zur Suche nach Rehkitzen gebe; die Suche mit Drohnen sei zwar hilfreich, aber kein Allheilmittel.



Zeugenaussagen widersprechen der Darstellung des Angeklagten
Der Zeuge, der die Drohne bediente, gab zu Protokoll, dass der Angeklagte unwirsch reagiert habe, als er ihn fragte, ob er die Wiesen auch nach eventuell dort liegenden Rehkitzen abgesucht habe. „Ich habe keine Zeit, und wenn es ein Kitz erwischt, dann ist es halt so" – das sei die Antwort gewesen. Während er noch weiter nach Kitzen gesucht habe, habe der Angeklagte trotzdem weitergemäht. Am nächsten Tag habe der Zeuge das tote und verstümmelte Kitz gefunden.

Die Zeugin, die den Fall des toten Rehkitzes zur Anzeige brachte, bekundete, der Forstwirt habe ihre Wiese mit Hilfe seiner Drohne nach Kitzen absuchen sollen; dabei habe er auf der Fläche des Angeklagten das tote Kitz gefunden. Jagdpächter würden immer informiert, wenn beabsichtigt sei, Wiesen zu mähen.

Zwei weitere Zeugen, eine Verwandte des Angeklagten und ein Polizeibeamter, machten keine Angaben, die zur Aufklärung des Vorfalls beitrugen.

Nach dem Verlesen des Bundeszentralregisterauszugs (BZR), der keine Vorstrafen auswies, wurde die Beweisaufnahme geschlossen.

Die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro zu verurteilen. Sie begründete den Antrag damit, dass der Angeklagte vor dem Mähen nicht ausreichend nach Rehkitzen gesucht habe. Einen Tag vor dem Mähen nach den Kitzen zu suchen, ergebe keinen Sinn, da die Tiere mit ihrer Ricke den Standort problemlos wechseln könnten.

Der Verteidiger des Angeklagten beantragte Freispruch, da er davon ausgehe, dass das tote Rehkitz absichtlich auf der Wiese des Angeklagten abgelegt worden sei.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird freigesprochen; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Urteilsbegründung: In der Sitzung seien verschiedene Varianten des Geschehens vorgetragen worden, es sei aber nicht nachweisbar, dass der Angeklagte mit Vorsatz gehandelt habe. Eine Beweiswürdigung in dieser Richtung sei nicht möglich, darum Freispruch.

Nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung wurden keine Erklärungen abgegeben, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.


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