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Nachricht vom 07.09.2026    

Belästigung, Übergriff oder Vergewaltigung? Anwalt Stefan Goldbeck klärt auf

ANZEIGE | Vorwürfe wegen sexueller Belästigung, sexueller Übergriffe oder Vergewaltigung gehören zu den sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Für Betroffene wie für Beschuldigte können sie weitreichende persönliche, berufliche und rechtliche Folgen haben. Gleichzeitig herrschen in der Öffentlichkeit zahlreiche Missverständnisse darüber, wann ein Verhalten tatsächlich strafbar ist, welche Rolle der erkennbare Wille spielt und wie Gerichte mit Fällen umgehen, in denen Aussage gegen Aussage steht.

Symbolfoto (KI generiert)

Im Interview erklärt Strafverteidiger Stefan Goldbeck, wie sich sexuelle Belästigung, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung rechtlich voneinander unterscheiden. Er spricht über typische Beweissituationen, die Bedeutung von Chats, Videoaufnahmen und rechtsmedizinischen Untersuchungen sowie über die besonderen Herausforderungen von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Außerdem erläutert er, worauf Opfer und Beschuldigte unmittelbar nach einem mutmaßlichen sexuellen Übergriff achten sollten, um ihre Rechte zu wahren und wichtige Beweise zu sichern.

Herr Goldbeck, mit welchen Fällen und Fragestellungen beschäftigen Sie sich als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht besonders häufig?
Der Schwerpunkt liegt auf Vorwürfen nach § 177 StGB – sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung. Fast immer kannten sich die Beteiligten, zumindest kurz: Partnerschaft, Trennung, Dating, Feiern mit Alkohol. Der fremde Täter im dunklen Park ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Ein zweiter großer Block sind Verfahren nach §§ 184b, 184c StGB, die meist mit einer Durchsuchung um sechs Uhr morgens beginnen. Dazu kommen sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) und unbefugte Bildaufnahmen (§§ 184k, 201a StGB).
Die Fragen sind dabei fast immer dieselben: Muss ich zur Polizei? Komme ich in Untersuchungshaft? Erfährt mein Arbeitgeber davon? Was wird aus dem Umgang mit meinen Kindern?

Der ganz überwiegende Teil meiner Mandate ist Verteidigung. In geringerem Umfang übernehme ich auch Nebenklagevertretungen für Geschädigte – und dort zahlen sich die Erfahrungen, die ich aus der Perspektive des Verteidigers gesammelt habe, unmittelbar aus.

Was unterscheidet die Arbeit in sexualstrafrechtlichen Verfahren aus Ihrer Sicht von anderen Bereichen des Strafrechts?
Drei Dinge. Erstens die Beweislage: Häufig steht eine Aussage gegen eine andere, ohne objektives Beweismittel dazwischen. Zweitens die Vorverurteilung – der Vorwurf allein wirkt zerstörerisch, lange bevor ein Gericht etwas festgestellt hat. Drittens die Rechtsfolgen: § 177 Abs. 5 StGB sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, der besonders schwere Fall von zwei Jahren.

Daraus folgt für mich eine klare Konsequenz: In diesem Bereich gibt es keine Verteidigung von der Stange. Jede Akte verlangt eine eigene, auf den konkreten Fall zugeschnittene Strategie – individuell geplant und dann kompromisslos geführt. Verteidigung ist Kampf. Gewonnen wird dieser Kampf aber nicht über Lautstärke im Sitzungssaal, sondern über Präzision. Zeuginnen und Zeugen vorzuführen, schadet der Verteidigung in aller Regel mehr, als es nützt. Gleichwohl liegt natürlich hier ein ganz besonderes Augenmerk auf der Aussagepsychologie.

Welche falschen Vorstellungen begegnen Ihnen besonders häufig, wenn Menschen über sexuelle Belästigung, sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigung sprechen?

Vor allem diese fünf:

• „Ohne Gewalt ist es keine Straftat.“ Seit 2016 falsch. Der sexuelle Übergriff setzt weder Gewalt noch Gegenwehr voraus.
• „Ohne DNA oder Zeugen passiert nichts.“ Eine als glaubhaft bewertete Aussage kann allein zur Verurteilung führen.
• „Die Anzeige kann man zurücknehmen.“ § 177 StGB ist ein Offizialdelikt – einmal in der Welt, muss ermittelt werden.
• „Wenn beide betrunken waren, hebt sich das auf.“ Das Gegenteil kann der Fall sein: § 177 Abs. 2 StGB erfasst gerade Zustände, in denen kein Wille mehr gebildet werden kann.
• „In einer Beziehung gibt es das nicht.“ Die Vergewaltigung in der Ehe ist seit 1997 strafbar. Ein Einverständnis gilt nie für die Zukunft.

Der teuerste Irrtum ist aber ein anderer: „Ich erkläre das der Polizei kurz, dann ist die Sache vom Tisch.“ Ich habe noch kein Verfahren erlebt, das dadurch besser geworden wäre. Sehr viele wurden dadurch schlechter.

Sexuelle Belästigung, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung werden im Alltag häufig miteinander vermischt. Wie unterscheiden sich diese Tatbestände rechtlich voneinander?
Vier Stufen mit deutlich steigendem Strafrahmen. Wichtig: Seit 2016 sind sexuelle Nötigung und Vergewaltigung keine eigenen Paragrafen mehr, sondern Steigerungsformen innerhalb des § 177 StGB.

• Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB): körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise, die belästigt – bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Rein verbale Belästigung fällt nicht darunter, sie kann allenfalls Beleidigung sein.
• Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB): sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit gegen den erkennbaren Willen – sechs Monate bis fünf Jahre.
• Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB): zusätzlich Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage – Mindeststrafe ein Jahr.
• Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB): besonders schwerer Fall, wenn ein Eindringen in den Körper hinzukommt – Mindeststrafe zwei Jahre.

Zwischen der ersten und der zweiten Stufe liegen Geldstrafe und Mindestfreiheitsstrafe. Die Grenze verläuft an der Frage, ob die Berührung eine sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit“ war. Das klingt nach Wortklauberei und ist doch einer der wirksamsten Ansatzpunkte einer Verteidigung.

Ab wann ist ein unerwünschtes sexuelles Verhalten nicht nur unangemessen, sondern tatsächlich strafbar?
Es müssen zwei Schwellen überschritten sein. Die erste ist die Erheblichkeitsschwelle: § 184h StGB verlangt eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit. Flüchtige oder zufällige Berührungen fallen heraus.

Die zweite ist der erkennbar entgegenstehende Wille. Erforderlich ist kein Schreien, kein Fluchtversuch, keine Gegenwehr. Es genügt, dass die Ablehnung für einen objektiven Beobachter erkennbar war – durch Worte, aber auch durch Weinen, Wegdrehen oder Wegschieben.

Zwei Punkte gehen dabei regelmäßig unter: Ein Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Und ein rein innerer Vorbehalt genügt nicht – was nie nach außen getreten ist, kann der andere nicht erkennen. Hinsichtlich des letzten Aspekts muss man aber wissen, dass sich dies zukünftig ändern soll. Weg vom “Nein heißt Nein”-Prinzip und hin zum “Ja heißt Ja”-Prinzip.

Welche Bedeutung hat der erkennbare Wille einer Person und wie wird vor Gericht geprüft, ob eine sexuelle Handlung gegen diesen Willen stattgefunden hat?
Der erkennbare Wille ist seit 2016 das zentrale Tatbestandsmerkmal. Früher musste eine Nötigungshandlung nachgewiesen werden, heute genügt der Nachweis, dass die Handlung gegen einen erkennbaren Willen erfolgte.

Das Gericht prüft zwei Ebenen: Was ist objektiv nach außen getreten? Und hat der Beschuldigte das wahrgenommen? Denn § 177 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Praktisch wird die Situation minutiös rekonstruiert – Nachrichten unmittelbar vor und nach dem Vorfall sind dabei oft aussagekräftiger als alles, was Monate später im Gerichtssaal gesagt wird.
Besonders umstritten ist das Erstarren aus Angst. Darin kann ein erkennbar entgegenstehender Wille liegen – das Gericht muss diese Feststellung aber konkret begründen und darf sie nicht unterstellen. Fehlt die Begründung, ist das ein klassischer Ansatzpunkt für die Revision.




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Um genau dieser Problematik vorzubeugen, wird gerade das “Ja heißt Ja”-Prinzip diskutiert, welches in anderen europäischen Ländern bereits gilt.

Wann spricht das Gesetz von einer Vergewaltigung und welche Rolle spielen dabei Gewalt, Drohungen, Überraschungsmomente oder die Schutzlosigkeit einer betroffenen Person?
Eine Vergewaltigung liegt nach § 177 Abs. 6 StGB vor, wenn die Tat mit dem Beischlaf oder ähnlichen Handlungen verbunden ist, die ein Eindringen in den Körper beinhalten. Mindeststrafe: zwei Jahre.

Der am häufigsten missverstandene Punkt: Eine Vergewaltigung setzt keine Gewalt voraus. Auch ein „einfacher“ sexueller Übergriff wird dazu, sobald ein Eindringen hinzukommt. Gewalt, Drohung und die übrigen Merkmale wirken wie Bausteine, die sich addieren:

• Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 5 StGB) – Mindeststrafe ein Jahr.
• Schutzlose Lage: Das Opfer ist der Einwirkung ausgeliefert, fremde Hilfe ist nicht zu erwarten – abgelegener Ort, verschlossener Raum, fahrendes Fahrzeug.
• Überraschungsmoment (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB): Die Handlung trifft die Person so plötzlich, dass sie keinen Willen äußern kann.
• Unfähigkeit zur Willensbildung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB): Schlaf, starke Alkoholisierung, Bewusstlosigkeit.

Darüber liegen die Qualifikationen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB mit Mindeststrafen von drei und fünf Jahren. Wo genau ein Fall in diesem System eingeordnet wird, entscheidet in der Praxis über Bewährung oder mehrjährige Haft – und genau dort setzt eine sorgfältig geplante Verteidigung an.

Viele Sexualstrafverfahren beruhen auf unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten. Wie gehen Gerichte mit sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen um?
Der Bundesgerichtshof stellt hier deutlich erhöhte Anforderungen. Ein Urteil, das die Aussage schlicht für glaubhaft erklärt, hält der Revision nicht stand. Methodisch orientieren sich die Gerichte an der Aussagepsychologie: Ausgangspunkt ist die Annahme, die Aussage sei nicht erlebnisbasiert – diese Annahme muss widerlegt werden.

Geprüft werden vor allem die Aussageentstehung (wem wurde wann was erzählt, gab es suggestive Einflüsse), die Konstanz über mehrere Vernehmungen, Realkennzeichen wie Detailreichtum und Selbstbelastungen sowie mögliche Belastungsmotive. Fehlt dem Gericht eigene Sachkunde, muss ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Meine Arbeit besteht in diesen Verfahren größtenteils aus Aktenarbeit: erste Anzeige und spätere Aussage abgleichen, Chatverläufe chronologisch aufbereiten, Zeitabläufe prüfen. Der entscheidende Widerspruch findet sich fast nie in der Hauptverhandlung, sondern auf Seite 298 der Akte.

Welche Beweismittel sind bei Vorwürfen wegen sexueller Belästigung, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung besonders wichtig?

Am wichtigsten sind die Beweismittel, die schnell verschwinden:

• Rechtsmedizinische Untersuchung und Spurensicherung – das Zeitfenster beträgt in der Regel nur wenige Stunden bis Tage.
• Toxikologie bei Verdacht auf K.-o.-Mittel – im Blut oft nur Stunden, im Urin wenige Tage nachweisbar.
• Chats, Sprachnachrichten und Dating-Verläufe, vor allem unmittelbar vor und nach dem Vorfall. Häufig das aussagekräftigste Beweismittel überhaupt – und es wirkt in beide Richtungen.
• Videoaufnahmen aus Clubs, Hotels oder Nahverkehr: vielfach nach 48 bis 72 Stunden überschrieben. Hier muss sofort gesichert werden.
• Objektive Zeitanker wie Standortdaten, Quittungen oder Fahrkarten. Sie klären nicht, was geschah, bestätigen oder widerlegen aber ganze Versionen eines Abends.

Häufig übersehen: Die Ermittlungsakte selbst ist ein Beweismittel. Wie die erste Vernehmung geführt wurde, ist überprüfbar. Ohne vollständige Akteneinsicht nach § 147 StPO lässt sich im Ermittlungsverfahren keine tragfähige Strategie entwickeln.

Was sollten Opfer und Beschuldigte unmittelbar nach einem mutmaßlichen sexuellen Übergriff beachten, damit ihre Rechte gewahrt und mögliche Beweise gesichert werden?

Für Opfer:

• Zuerst Sicherheit und eine Vertrauensperson. Rund um die Uhr kostenlos und anonym erreichbar: Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 116 016, Hilfetelefon „Sexueller Missbrauch“ 0800 22 55 530, Weißer Ring 116 006.
• Möglichst nicht duschen, Kleidung nicht waschen – und in eine Papier-, nicht in eine Plastiktüte geben.
• Ärztliche Untersuchung so bald wie möglich, auch ohne Anzeige: Die vertrauliche Spurensicherung dokumentiert Befunde gerichtsfest und verschafft Bedenkzeit, ohne Beweise zu verlieren.
• Vor der ersten Vernehmung anwaltlich beraten lassen. Geschädigte können sich als Nebenkläger anschließen (§§ 395 ff. StPO), erhalten unter den Voraussetzungen des § 397a StPO einen Beistand auf Staatskosten und haben Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO).

Für Beschuldigte:

• Schweigen. Keine Angaben zur Sache, auch nicht „nur kurz zur Aufklärung“. Das Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden, eine unbedachte Äußerung dagegen schon.
• Keine Kontaktaufnahme zur anzeigenden Person, auch nicht über Dritte. Das begründet in der Praxis den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.
• Nichts löschen. Gelöschte Chats sind meist rekonstruierbar, und der Löschvorgang wirkt wie ein Schuldeingeständnis. Sichern Sie stattdessen alles, was Ihre Version stützt.
• Bei einer Hausdurchsuchung: nicht widersetzen, aber nichts freiwillig herausgeben, keiner Maßnahme zustimmen, der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen und keine Passwörter herausgeben.
• Sofort einen Verteidiger einschalten. Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht – erst dann lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und wie sie aussehen muss. Weil Durchsuchungen und Festnahmen selten zu Bürozeiten stattfinden, bin ich für solche Notfälle rund um die Uhr erreichbar, auch am Wochenende.

Für beide Seiten gilt: Die ersten 48 Stunden entscheiden über Beweismittel, die später niemand mehr beschaffen kann. Wer in dieser Zeit richtig handelt, verbessert seine Position im gesamten weiteren Verfahren – und schafft die Grundlage dafür, dass die Verteidigung individuell geplant und dann kompromisslos geführt werden kann. (prm)


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