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Nachricht vom 29.11.2012    

Weihnachtsfeiern und Versicherungsschutz

Betriebliche Weihnachtsfeiern sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Wer sich auf einer Weihnachtsfeier, die bestimmte Voraussetzung erfüllt, verletzt, soll dies als Arbeitsunfall melden. Dies gilt nicht, wenn Alkoholgenuss als wesentliche Ursache zugrunde liegt.

Region. Beschäftigte sind bei offiziellen betrieblichen Feiern grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Darauf weist jetzt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.

Neben der Voraussetzung, dass der Unfall sich auf einer dienstlichen Feier ereignet hat, gilt weiter: Der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung muss die Feier billigen, fördern und selbst daran teilnehmen. Auch auf Betriebsfesten, die außerhalb des Unternehmens und außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, genießen die Beschäftigten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht bei privaten Treffen, wenn sich beispielsweise einige Kolleginnen und Kollegen abends zum Essen treffen oder die offizielle Weihnachtsfeier im privaten Rahmen verlängern. Für teilnehmende Familienangehörige oder Gäste gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht, auch wenn sie offiziell eingeladen sind.



Alkoholgenuss
Lässt sich ein Unfall auf Alkoholgenuss als allein wesentliche Ursache zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Wer beispielsweise mit Promille im Blut Auto oder ein anderes Gefährt selbst steuert, gefährdet nicht nur sich selbst und andere, sondern auch seinen Versicherungsschutz. Deshalb gilt grundsätzlich: Wer Alkohol getrunken hat, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder andere Mitfahrgelegenheiten ausweichen.

Präventionstipp der Unfallkasse Rheinland-Pfalz: Für die Advents-und Weihnachtsdekoration besonders im Büro sind Teelichter sicherer als Kerzen.


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