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Nachricht vom 06.04.2013    

Die Steuerberaterkammer informiert zum Thema Künstlersozialabgabe

Die Rentenversicherung Bund prüft derzeit bei Unternehmen verstärkt, ob sie die Künstlersozialabgaben gezahlt haben. Die Abgabe muss jeder zahlen, der Entgelte oder Honorare an selbständige oder freie Künstler, Journalisten, Webdesigner zahlt oder gezahlt hat.

Region. Unternehmen müssen unter Umständen für künstlerische und publizistische Leistungen, die sie bei Dritten in Auftrag geben, Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen. Darauf weist die Steuerberaterkammer (SBK) Rheinland-Pfalz anlässlich der Beitragserhöhung von 3,9 auf 4,1 Prozent zum 1. Januar 2013 hin.

Wer trotz Abgabepflicht keine Beiträge entrichtet, muss mit drastischen Strafen rechnen. „Dies gilt auch, wenn ein Auftraggeber nicht wusste, dass er Künstlersozialabgaben zahlen muss“, so SBK-Präsident Edgar Wilk.

Die Rentenversicherung prüft bei Betrieben seit einigen Jahren verstärkt, ob sie die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß entrichtet haben. Fehlen Zahlungen, drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro und Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre. Dies kann besonders kleine Firmen in ihrer Existenz bedrohen. Bei nachweislich bewusster Nichtzahlung der Beiträge, sind sogar weitere Nachberechnungen möglich.

Die Künstlersozialabgabe gilt für alle Entgelte und Honorare, die Unternehmer, Selbstständige, Vereine und öffentlich-rechtliche Institutionen regelmäßig an selbstständige Künstler und Publizisten entrichten. Bereits die Gestaltung einer Internetseite durch einen selbstständigen Webdesigner und Auftritte von Musikern auf Betriebsfesten, in Gaststätten oder auf Fastnachtssitzungen können eine Abgabepflicht auslösen.



Honorare an Kommanditgesellschaften und an juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH sind dagegen nicht abgabepflichtig.

SBK-Präsident Wilk sagt: „Die Erkenntnis, dass sie erforderliche Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht gezahlt haben, kann Unternehmen kalt erwischen. Jedoch können sie die ausstehenden Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen stunden lassen. Ebenfalls können Unternehmen Ratenzahlungsvereinbarungen beantragen.“

Freiberufliche Künstler und Publizisten sind in Deutschland seit 1983 sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden zur Hälfte von den Versicherten und zur Hälfte über einen Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe finanziert.


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