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Nachricht vom 30.10.2013    

Land will acht Marktsonntage ermöglichen

Der Gesetzesentwurf des Ministerrates liegt dem rheinland-pfälzischen Landtag vor. Es sieht demnächst acht Marktsonntage vor, gesetzliche Feiertage sind ausgenommen. Es können dann höchstens acht Marktsonntage oder verkaufsoffene Sonntage stattfinden

Region. Der Ministerrat hat am Mittwoch (30.10.) dem Entwurf eines „Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte“ (LMAMG) zugestimmt und es wird jetzt dem Landtag zugeleitet. Voraussichtlich wird beim nächsten Landtagsplenum Anfang November die erste Lesung erfolgen.
Es hatte eine Anhörung von Verbänden, Gewerkschaften und anderen stattgefunden; die Kirchen wurden umfassend beteiligt. Die Anregungen wurden ausgewertet und teilweise in den Gesetzesentwurf eingearbeitet.

Der vorgelegte Gesetzentwurf präzisiert und ergänzt geltendes Recht und schafft so die Voraussetzung, auch die beliebten Floh- und Trödelmärkte abzuhalten – und dennoch den berechtigten Schutz der Sonn- und Feiertage zu gewährleisten. Die Regelung sieht vor, dass Gemeinden durch Rechtsverordnung bis zu acht Marktsonntage im Jahr festlegen können. Die Gemeinden müssen dabei den Einzelfall betrachten und zwischen Marktsonntag oder Sonn- oder Feiertagsschutz abwägen.

An acht Marktsonntagen können Floh- und Trödelmärkte oder auch „privilegierte Spezialmärkte“ stattfinden – das können Bauernmärkte oder Biomärkte sein, Holzwarenmärkte, Honigmärkte, Kunsthandwerkermärkte, Antik- und oder Antiquitätenmärkte, Modelleisenbahnmärkte und Spielzeugmärkte, die häufig typisch für bestimmte Regionen des Landes sind.

Das Gesetz legt fest, dass diese Marktsonntage nicht auf aufeinander folgende Sonntage gelegt werden dürfen. Ferner ist die Festlegung auf gesetzliche Feiertage, auf Ostersonntag, auf Pfingstsonntag, auf den Volkstrauertag, auf Totensonntag sowie auf Adventssonntage nicht zulässig.



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Die Anzahl der insgesamt acht möglichen Sonntage pro Jahr reduziert sich um die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage nach dem Ladenöffnungsgesetz. Damit können jährlich höchstens acht Marktsonntage und verkaufsoffene Sonntage stattfinden.

Unabhängig von der Festlegung eines Marktsonntages können an allen Adventssonntagen Weihnachtsmärkte festgesetzt werden, sofern diese nach Organisation und Warenangebot der Brauchtumspflege und Tradition dienen.

Ebenfalls unabhängig von den Marktsonntagen können Messen und Ausstellungen an Sonntagen festgesetzt werden. Voraussetzung ist aber die überregionale Bedeutung einer solchen Veranstaltung für die Gemeinde. Auch hier muss die Gemeinde gegenüber dem Sonn- und Feiertagsschutz abwägen. Eine Festsetzung auf gesetzliche Feiertage darf allerdings nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfolgen.

Einmal pro Jahr und pro Gemeinde kann sich das örtliche Gewerbe im Rahmen einer sogenannten Gewerbe- oder Leistungsschau präsentieren. Damit sind viele traditionelle Veranstaltungen auch weiterhin möglich.


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