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Nachricht vom 18.01.2014    

Petition eingereicht

Eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zum Thema Windkraft in geschützten Gebieten gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes haben Wolfgang Stock, Thomas Bredenbröker und Wilfried Becker eingereicht. Sie machen auf die Ungleichbehandlung der geschützten Naturgebiete aufmerksam.

Kirchen. EU-Recht zum der Natur wird in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz unterschiedlich ausgelegt. Mit Blick auf den Giebelwald und den Höhwald fordern Wolfgang Stock, Thomas Bredenbröker und Wilfried Becker die Bundesregierung als obersten Gesetzgeber auf, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Eine Petition an den Deutschen Bundestag wurde eingereicht.
Hier der Wortlaut:
Hiermit protestieren wir wegen der Ungleichbehandlung betreffend von Natura-2000-Gebieten und Flora-Fauna-Habitaten nach europäischem Standard in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bei der Errichtung von Windkraftanlagen. Falls unser Anliegen in die Zuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern fallen sollte, dann hat unserer Meinung nach die Bundesregierung die Federführung, um eine Gleichheit des Rechtsschutzes für die Schutzgebiete herzustellen.

In Nordrhein-Westfalen sind Natura-2000-Gebiete und Wasserschutzgebiete besser geschützt als in Rheinland-Pfalz. Konkret geht es um den geplanten Bau von Windkraftanlagen (WKA) in Natura-2000-Gebieten, den Flora-Fauna-Habitaten (FFH), Wasser- und Vogelschutzgebieten in 5000 Hektar Giebelwald und im Höhwald Rheinland-Pfalz, Kreis Altenkirchen. Wertvolle Waldbestände und Tierpopulationen, sowie die Wasserversorgung mehrerer tausend Menschen sind dadurch gefährdet.



Unserer Ansicht nach kann es nicht sein, dass übergeordnetes EU-Recht von verschiedenen Bundesländern derart unterschiedlich ausgelegt wird, wie es im Augenblick geschieht. In Deutschland findet die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ihre Umsetzung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dieses steht gemäß der deutschen Rechtsordnung über den Landesgesetzten.
Folglich muss z.B. §34 BNatSchG (Verbesserungsgebot, Verträglichkeitsprüfung) in allen Bundesländern qualitativ gleichwertig beachtet werden, damit die von der EU beabsichtigte Schutzwirkung für Natura-2000-Gebiete greifen kann.

Bis zur endgültigen Entscheidung erwarten wir ein Verbot jegliche Baumaßnahmen in FFH-Gebieten. Das bezieht sich auch auf Wegebau und Abholzung zur Vorbereitung auf den Bau von Windkraftanlagen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (Artikel 20a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland).

In der Pressemitteilung legen Stock, Bredenbröker und Becker Wert auf die Feststellung, das sie keine Gegner der Windkraft sind, aber erwarten, das ein Ausbau nur im Einklang mit Natur und Umwelt und unter Einbezug der Betroffenen erfolgen kann.


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