Pflichten der Hauseigentümer für Schornsteinfegerarbeiten
Die Kreisverwaltung teilte mit, dass im Kehrbezirk IV, Raum Wissen, die Schornsteinfegerarbeiten derzeit nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Hauseigentümer müssen einen zugelassenen Betrieb beauftragen.
Wissen. Im Kehrbezirk IV, der den Raum Wissen umfasst, können derzeit die Kehr- und Messarbeiten nicht mehr vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Dies hat für die Hauseigentümer zur Folge, dass sie einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen müssen, die Arbeiten laut Feuerstättenbescheid durchzuführen.
Die vorgeschriebenen Arbeiten sind im Feuerstättenbescheid festgelegt und müssen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen können die Arbeiten nur an einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb übertragen werden. Wichtig ist auch der Nachweis über die fristgerechte Durchführung. Das vollständig ausgefüllte Formblatt muss termingerecht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden.
Kommt der Hauseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, wird dies der Kreisverwaltung Altenkirchen gemeldet. Diese wird dann die Arbeiten zwangsweise und gebührenpflichtig einfordern. Zugelassene Schornsteinfegerbetriebe können beispielsweise dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wissen entnommen werden.
Das grundsätzliche Problem ist, dass seit Anfang letzen Jahres die Hauseigentümer für die Durchführung der Arbeiten zuständig sind und nicht mehr wie früher der Bezirksschornsteinfegermeister. Wenn die Kreisverwaltung einen solchen Bescheid verschickt hat man ja immer noch 2 Wochen Zeit bevor es teuer wird. Zudem ist dann die Frist für die jeweilige Arbeiten (Messung oder Kehrung) schon deutlich überschritten.
In Wissen kommt halt noch das Problem hinzu das der zuständige Schornsteinfeger, um es freundlich auszudrücken, suboptimal gearbeitet hat. Und nach Aussagen von Freunden die in diesem Bezirk wohnen ist auch kaum jemand auf die jetzige rechtliche Situation von diesem darauf hingewiesen worden.
Was die Kreisverwaltung betrifft kann man nur sagen dass man dort diesen Bescheid rausschicken muss, da das Gesetz es so vorsieht und keinen Spielraum zulässt. Außerdem könnte die Kreisverwaltung haftbar gemacht werden wenn in dieser Zeit etwas passiert. Und Schornsteinfeger findet man in 5 Minuten im Telefonbuch, den Gelben Seiten, Internet etc, etc. #3 von Alexander Wagner, am 09.05.2014 um 21:25 Uhr
Knapp zwei Wochen, nachdem wir die Mitteilung des Bezirksschornsteinfegers hatten, dass wir uns einen neuen Schornsteinfeger suchen sollen, hatte ein fleißiger Mitarbeiter der Kreisverwaltung bereits einen Mahnbescheid inklusive Androhung von Gebühren usw. versandt. Ein schöner Willkommensgruß nach zwei Wochen Osterurlaub. Ist man bei der Kreisverwaltung nicht in der Lage, mit der Situation etwas flexibler umzugehen? Gerade ältere Leute in unserem Bekanntenkreis waren ganz aufgeregt, denn in der Mitteilung des Bezirksschornsteinfegers wurde auf eine Auflistung von möglichen Alternativ-Schornsteinfegern im Internet hingewiesen. Statt stur seine Mahnbescheide rauszuschicken, hatte der tolle Beamte besser mal das Porto, bezahlt von Steuergeldern, dazu verwendet, ein Service-Schreiben mit entspr. Kontaktdaten zu Schornsteinfegern rauszugeben. Aber Bürgerservice war schon immer ein Fremdwort auf der Kreisverwaltung Altenkirchen. Das wäre selbst dem Wissener Rathaus nicht passiert. #2 von Christina Wirt, am 01.05.2014 um 21:03 Uhr
Hier wären sicherlich ein paar Hintergrundinformationen hilfreich: Warum kann der Bezirksschornsteinfeger seine Arbeiten nicht mehr ausführen? Wer stellt jetzt für den Kehrbezirk die Feuerstättenbescheide aus? An wen muss das Formblatt geschickt werden? #1 von Arno Schmidt, am 01.05.2014 um 17:24 Uhr
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