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Nachricht vom 27.08.2008    

Falsch getankt: Beamte müssen blechen

Sie tankten Super, aber ihr Dienstfahrzeug hatte ein Dieselaggregat. Die beiden Polizeibeamten aus Betzdorf wollten die Kosten für die Tankreinigung aber nicht bezahlen, weil sie unter dienstlichem Stress gestanden hätten und sie von ihren Privatfahrzeugen Super gewohnt seien. Nichts da, sagte jetzt das Verwaltungsgericht. Die beiden müssen blechen. Es sei doch wohl selbstverständlich, sich vor dem Tanken zu vergewissern, welchen Kraftstoff das Dienstfahrzeug braucht.

Koblenz/Betzdorf. Ein Beamter, der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen den falschen Kraftstoff tankt, hat den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies entschied jetzt das Verwaltungs­gericht Koblenz und wies die Klagen zweier Polizeibeamter der PI Betzdorf ab.
Die beiden hatten ihr Dienstfahrzeug versehentlich mit Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff betankt. Mit den entsprechenden Folgen, wodurch dem Land Kosten von mehreren hundert Euro entstanden. Diese verlangten wurden von den Polizeibeamten im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert. Hiergegen wehrten sich die Beamten: Sie hätten nicht grob fahrlässig gehandelt, da sie unter erheblichem Druck gestanden hätten. Zudem seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super-Kraftstoff zu betanken.
Zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, beschied jetzt das Gericht. Verletze er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so habe er dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so das VG Koblenz. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, das aufgetankt werden müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Jedenfalls müsse es für jeden Beamten selbstverständlich sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundige Selbstverständlichkeiten zu beachten.


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