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Nachricht vom 08.01.2015    

Knapp acht Prozent in Altenkirchen profitieren vom Mindestlohn

Laut DGB-Berechnungen müssen zurzeit im Landkreis Altenkirchen etwa 1800 Vollzeitbeschäftigte mit weniger als 8,50 Euro Stundenlohn auskommen. Das heißt: 7,7 Prozent der insgesamt 23.745 Vollzeitbeschäftigten in diesem Landkreis allein werden von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns profitieren.

Kreis Altenkirchen. Ab 1. Januar gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Laut DGB-Berechnungen müssen zurzeit im Landkreis Altenkirchen etwa 1800 Vollzeitbeschäftigte mit weniger als 8,50 Euro Stundenlohn auskommen (Bruttoverdienst bis zu 1500 Euro/Monat*). Das heißt: 7,7 Prozent der insgesamt 23.745 Vollzeitbeschäftigten in diesem Landkreis allein werden von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns profitieren.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) geht davon aus, dass bei den mehr als 7.800 sozialversicherten Teilzeitbeschäftig- ten im Landkreis und insbesondere bei mehr als den 13.800 Minijobs, der Anteil derjenigen, die vom Mindestlohn profitieren werden, noch deutlich höher liegt. Regionale Angaben sind jedoch wegen mangelnder statistischer Grundlagen nicht möglich. Landesweit werden etwa zwei Drittel der Minijobberinnen und Minijobber vom Mindestlohn profitieren.

Bundesweit arbeiten deutlich mehr Frauen im Niedriglohnbereich als Männer. Dieser Trend zeigt sich auch in Altenkirchen. Während 3,7 Prozent der vollzeitbeschäftigten Männer in Altenkirchen brutto weniger als 1.500 Euro monatlich verdienen, liegt der Anteil der
Frauen bei 18,3 Prozent.



DGB-Kreisvorsitzender Bernd Becker ist überzeugt, dass der gesetzliche Mindestlohn zu mehr Gerechtigkeit führen wird. „Die Akzeptanz auch bei den Unternehmen wird zunehmen, wenn sie sicher sein können, dass der Mindestlohn auch von der Konkurrenz bezahlt wird“, sagt Becker. Wichtig sei allerdings eine wirksame Überwachung. „Einige Arbeitgeber versuchen mit allen Tricks, den Mindestlohn zu umgehen. Das ist kein Kavaliersdelikt“, so der DGB-Vertreter. Wer gegen das Mindestlohngesetz verstoße, müsse mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro rechnen. Wem der Mindestlohn vorenthalten werde, könne bis zu drei Jahre später Klage einreichen.

Becker weist außerdem deutlich darauf hin, dass tariflich ausgehandelte Branchen-Mindestlöhne ihre Gültigkeit behalten und nicht mit Hinweis auf den gesetzlichen Mindestlohn gekürzt werden können. Der gesetzliche Mindestlohn sei vor allem ein Auffangtatbestand, eine Grenze nach unten als Basis für bessere Tarifabschlüsse.


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