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Nachricht vom 04.03.2015    

Mehr Sicherheit für Sportvereine beim Mindestlohn

Der Mindestlohn für Amateur-Fußballer ist vom Tisch. Amateur-Vertragsspieler, die von ihren Vereinen bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurden, werden künftig nicht vom hierfür zuständigen Zoll kontrolliert. Die heimischen CDU-Landtagsabgeordneten begrüßen diese Entscheidung.

Mainz/Kreisgebiet. „Mit diesen Änderungen kommt Frau Nahles unserer Forderung nach, das Mindestlohngesetz in Sportvereinen praxisnah umzugestalten“, erklären die beiden CDU-Landtagsabgeordneten Michael Wäschenbach und Dr. Peter Enders.

Bei Amateur-Vertragsspielern, so die nun geltende Regelung, handelt es sich nicht um ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Vielmehr wollen die Vereine dem Spieler, der in der Regel 250 Euro erhält, nur insoweit an den Verein binden, dass er nicht beispielsweise in der Winterpause zu einem anderen Club wechselt. Deshalb sei hier eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt.

Die beiden Politiker werten dies als Erfolg für die Beharrlichkeit der CDU/CSU in Bund und Ländern in den letzten Wochen: „Die Bundesarbeitsministerin hat auf Intervention der Union wichtige Punkte beim Mindestlohn zu Gunsten von Ehrenamtlichen nachgebessert. Wie dringend notwendig dies war, hat bereits das Praxisgespräch zum Mindestlohn unserer Fraktion in Mainz deutlich gemacht. Der Mindestlohn macht den Sportvereinen erheblich zu schaffen. Dafür müssen Regelungen, die die besonderen Bedingungen im deutschen Sport und im Vereinswesen berücksichtigen, geschaffen werden. Der Mindestlohn darf das Ehrenamt nicht torpedieren.“



Der Kompromiss bedeute nun mehr Rechtssicherheit für die Vereine. „Wir ersparen den Clubs umfangreiche Dokumentationspflichten, die zu einem unverhältnismäßig großen Bürokratieaufwand im Ehrenamt geführt hätten. Der Vereinssport hat eine enorme Bedeutung für das Allgemeinwohl. Bürokratische Hürden müssen abgebaut werden. Auch in anderen Bereichen sind weitere Überprüfungen der Mindestlohnkontrollen nötig“, so Wäschenbach und Enders. Darauf hätten auch die Sportverbände hingewiesen. Hier müsse die vom Arbeitsministerium und dem Deutschen Olympischen Sportbund angekündigte Rechtssicherheit schnell umgesetzt werden.

Zum Hintergrund:
Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die in den Vereinen eine Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlt wird, gilt das Mindestlohngesetz dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht und nicht der Erhalt einer finanziellen Geldleistung. In den Fällen, in denen ehrenamtlich Tätige bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, empfehlen das Arbeitsministerium und die Sportverbände, dieses rückgängig zu machen. Dann gilt auch für diese ehrenamtlich Tätigen das Mindestlohngesetz nicht.



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