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Nachricht vom 26.01.2016    

Austauschpflicht für Heizkessel

Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen laut Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht mehr betrieben werden. Das gilt zumin-dest für Heizöl- und Erdgasheizungen mit so genanntem Konstanttemperaturkessel.

Region. Aufgrund der durchgängig hohen Kesseltemperatur haben die-se einstigen Standardkessel einen hohen Energieverbrauch und einen schlechten Wirkungsgrad. In der Praxis sind diese aber nur noch selten zu finden. Eine Austauschpflicht besteht nicht bei Niedertemperatur- oder Brennwertkessels sowie alten Küchenherden. Wer seit dem 1. Februar 2002 im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt ist, ebenfalls von der Austauschpflicht ausgenommen, sollte aber prüfen ob sich ein Austausch dennoch rentiert.

Für die Heizungsmodernisierung können Fördermittel bei der KfW oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die gesetzliche Austauschpflicht besteht. Daher lohnt es sich, frühzeitig zu planen und unabhängige Be-ratung in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig vom Kesselalter müssen bisher völlig ungedämmte und zugängliche Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser im unbe-heizten Bereich gedämmt werden. Die Mindestdicke der Dämmung ist abhängig vom Innendurchmesser der Rohre. Bei gängigen Leitungen mit einem Innendurchmesser von 22 bis 35 Millimetern muss die Dämmschicht 30 Millimeter dick sein, bei einer Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(m * K). Das ist auch wirtschaftlich empfehlenswert.




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