Gesetzlich unfallversichert in Praktikum und Ferienjob
Die Ferienzeit bietet für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende die Möglichkeit, in verschiedene Berufe reinzuschnuppern oder mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern. Häufig stellt sich dann die Frage: Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallsicherungsschutz aus?
Region. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für Schülerinnen, Schüler und Studierende während eines Praktikums oder Ferienjobs. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Praktikums bzw. des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie der Mini-Job. „Zuständig bei einem Unfall während der Arbeit bzw. auf den Hin- und Rückwegen ist die für das Unternehmen zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft“, erklärt Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Rehabilitation, Entschädigung und Regress bei der Unfallkasse. „Wir arbeiten eng mit qualifizierten Fachkliniken und Krankenhäusern zusammen, damit Versicherte nach einem Unfall bestmöglich medizinisch behandelt werden können“, so der Experte. Der Unfallversicherungsschutz für die Versicherten ist beitragsfrei. Die Kosten trägt – wie für jeden anderen Beschäftigten auch – das Unternehmen.
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Fachgebietsleitung für die Verbandsgemeindekasse und die kommunale Vollstreckungsstelle (m/w/d) Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-Flammersfeld |
Wer einen Ferienjob oder ein Praktikum im Ausland annimmt, ist in der Regel nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Betrieb um ein deutsches Unternehmen handelt. Die Betroffenen sollten sich deshalb vor der Abreise über die Absicherung bei Arbeitsunfällen im Gastland informieren.
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