Brückenstreit zwischen Oberlahr und Burglahr entschieden
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat nun im Brückenstreit zwischen Oberlahr und Burglahr entschieden. Es geht um die marode Brücke, die bereits gesperrt ist und deren Neubau rund 700.000 Euro kosten soll. Eine Alternative führt über das Gemeindegebiet von Burglahr und kostet rund 200.000 Euro. Das lehnt Burglahr ab. Die Kommunalaufsicht des Kreises hatte nach dem Scheitern einer freiwilligen Vereinbarung ein Pflichtzweckvereinbarung angeordnet.
Burglahr/Oberlahr. Anfang Dezember 2014 hatte die untere Kommunalaufsicht des Landkreises Altenkirchen nach dem Scheitern einer freiwilligen Vereinbarung im sogenannten „Brückenstreit“ eine Pflichtzweckvereinbarung für die Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr angeordnet.
Hintergrund des Streits zwischen den beiden Gemeinden ist die Sanierungsbedürftigkeit einer Brücke, die in der Gemarkung Oberlahr liegt und ein Wochenendgebiet mit dauerhaften Wohnsitzen erschließt. Oberlahr müsste für einen Neubau ca. 700.000 Euro investieren. Als Alternativlösung kommt jedoch eine Umfahrung und Nutzung eines bereits vorhandenen früheren Bahndamms, der teilweise auf der Gemarkung von Burglahr liegt, in Betracht. Die Einsparung für die Ortsgemeinde Oberlahr läge bei 500.000 Euro.
Die Kommunalaufsicht hatte, nachdem Burglahr zu einer freiwilligen Vereinbarung nicht bereit war, an Stelle der Ortsgemeinden einen Vertrag entworfen und die Ortsgemeinden zwangsweise per Verfügung zur Einhaltung verpflichtet. Es ist zum ersten Mal, dass eine Pflichtzweckvereinbarung in dieser Form in Rheinland-Pfalz angeordnet wurde. Die Kommunalaufsicht respektiere zwar das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden als hohes Gut. Die Ausübung des Selbstverwaltungsrechtes dürfe aber nicht dazu führen, dass eine andere Gemeinde überfordert werde. Die Mehrkosten von 500.000 Euro seien nach Auffassung der Kommunalaufsicht vermeidbar.
Gegen die Anordnung legte die Ortsgemeinde Burglahr noch im Dezember 2014 Widerspruch ein. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD) hat als Widerspruchsbehörde, nunmehr, auch unter Berücksichtigung der im Verfahren von der Ortsgemeinde Burglahr vorgetragenen Einwände, entschieden, dass die Anordnung der Kreisverwaltung zum Abschluss einer Pflichtzweckvereinbarung rechtmäßig ist.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden grundsätzlich auf freiwilliger Basis stattfinden. Soweit eine Aufgabe, deren Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist, durch die Gemeinde nicht alleine aber in der Gemeinschaft sachgerechter bewältigt werden kann, wozu aber im vorliegenden Fall der Ortsgemeinde Burglahr die Bereitschaft fehlt, besteht die Notwendigkeit, diese Zusammenarbeit rechtlich im Interesse des Gemeinwohls zu erzwingen.
Die Widerspruchsbehörde sieht die Ortsgemeinde Burglahr daher in der Pflicht, der Ortsgemeinde Oberlahr die Mitbenutzung des Wirtschaftsweges als gemeindliche Einrichtung, zu gestatten.
Die Bedeutung der Aufgabenerfüllung der Gemeinde Oberlahr und die finanzielle Belastung der Ortsgemeinde Oberlahr im Falle des Neubaus der Brücke rechtfertigten den Eingriff in das Recht der Gemeinde Burglahr auf kommunale Selbstverwaltung.
Die Widerspruchsbehörde hält die gegenständliche Pflichtzweckvereinbarung für ein geeignetes Mittel. Die Anordnung der Vereinbarung ist auch aus Sicht der ADD auch nicht unverhältnismäßig. Auch sei die Verkehrsbelastung als sehr gering anzusehen, so dass nur eine geringe Beeinträchtigung des Naherholungscharakters des betroffenen Gebietes zu befürchten ist. Aus Sicht der ADD besteht keine Möglichkeit, eine andere, die Ortsgemeinde Burglahr weniger belastende Maßnahme zu treffen.
Die Ortsgemeinde Burglahr kann nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid der ADD Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erheben.
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