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Nachricht vom 05.04.2009    

Wie Arbeitslosigkeit verhindern?

Wie Arbeitslosigkeit verhinindern. Dafür gibt die Agentur für Arbeit Tipps. Und: Nach Erhalt der Kündigung umgehend bei der Agentur melden, denn wer Termine verpasst, riskiert Sperrzeiten.

Region. Je länger die Arbeitslosigkeit andauert, umso schwieriger wird es, eine neue Stelle zu finden. Diese Erkenntnis ist Grundlage dafür, dass die Agentur für Arbeit sich besonders bemüht, Arbeitnehmern möglichst schon dann einen neuen Job zu verschaffen, wenn der alte noch gar nicht beendet ist. "Am besten ist es für alle Beteiligten, wenn Arbeitslosigkeit gar nicht erst entsteht, weil schon während der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung gefunden wird", erklärt Manfred Stein, stellvertretender Leiter der Agentur für Arbeit Neuwied. Seine Mitarbeiter sind deshalb angehalten, sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue berufliche Perspektive für ihre Kunden zu bemühen. "Das klappt aber nur, wenn die schon in dieser Phase eng mit uns zusammen arbeiten", so Stein. Deshalb sind die Regeln streng. "Spätestens drei Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses müssen wir von der drohenden Arbeitslosigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Kündigung ausgesprochen wurde oder ein ohnehin befristeter Vertrag ausläuft." Aber auch Einladungen müssen ernst genommen werden - auch wenn sie noch innerhalb der Kündigungsfrist liegen. Wer Fristen oder Termine versäumt, muss mit Sperrzeiten rechnen, die spätestens dann wirksam werden, wenn das erste Mal Arbeitslosengeld fließen soll. Stein weiß, dass nicht jeder Kunde Verständnis für diese Vorgaben hat und sauer auf den "Druck" reagiert. Schließlich arbeitet man ja noch und bekommt auch gar kein Geld von der Arbeitsagentur.
"Auch wenn es vielen Betroffenen schwer fällt, das zu akzeptieren: Nach eine Kündigung darf nicht mehr der Job im Vordergrund stehen, der ohnehin bald verloren geht. Zumindest ein großer Teil der Aufmerksamkeit muss sich stattdessen auf das Neue richten – auch wenn es noch unbekannt ist. Denn dort liegt die berufliche Zukunft." Das gelte selbst dann, so Stein, wenn der bisherige Arbeitgeber in Aussicht stellt, dass etwa ein befristeter Vertrag am Ende doch noch verlängert werden könnte. "Solange es keine verbindlichen Aussagen über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gibt, können wir solche Aussagen nicht berücksichtigen. Denn die schönste Absichtserklärung nutzt nichts, wenn es am Ende doch nicht klappt und der oder die Beschäftigte auch deshalb arbeitslos wird, weil er sich nicht rechtzeitig um eine neue Stelle bemüht hat."



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