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Nachricht vom 27.09.2017    

Sind Baumfällungen zulässig oder nicht?

Eingriffe in die Natur und Landschaft bedürfen in vielen Fällen einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises. Das gilt auch bei Baumfällungen oder massivem Rückschnitt von Bäumen. Das Ende der Vegetationszeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar wird dazu häufig genutzt. Aber Vorsicht ist geboten.

Vorher Rückfragen schützt vor möglichen Bußgeldverfahren. Foto: Kreisverwaltung

Kreis Altenkirchen. Ab dem 1. Oktober endet offiziell die „Vegetationszeit“, in welcher durch einen Verzicht auf Baumfällung und starken Rückschnitt Rücksicht auf beispielsweise brütende Vögel sowie andere baumbewohnende Tierarten genommen wird. Der daraus resultierende Umkehrschluss, dass Fällungen und massiver Rückschnitt in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar uneingeschränkt zulässig sind, ist jedoch falsch.

Das Entfernen und massive Zurückschneiden von „ortsbildprägenden“, markanten Bäumen, Baumgruppen und Gehölzen unterliegt ganzjährig der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der Paragrafen des Bundesnaturschutz-Gesetzes, so dass im Einzelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung, also eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung, für eine Fällung erforderlich sein kann.

Denn durch die Fällung oder den massiven Rückschnitt solcher Bäume oder Gehölze kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschafts-oder Ortsbildes entstehen und somit ein Eingriff in Natur und Landschaft sein – sowohl in freier Landschaft, als auch innerhalb der Ortschaften.




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Ob ein solcher Eingriff im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegt, entscheidet und genehmigt die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen; meist schon anhand des Luftbildes oder bei einem kurzfristig vereinbarten Ortstermin. Wichtig zu wissen ist, dass diese Regelung gleichermaßen Privatpersonen wie Gemeinden oder auch Behörden betrifft, die eine entsprechende Fällung beabsichtigen. Bei unrechtmäßigen Fällungen ist die untere Naturschutzbehörde gesetzlich verpflichtet, diesen nachzugehen und gegen die Verursacher gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Daher nochmals der Aufruf besser rechtzeitig vorher Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, um zu klären, ob Baumfällungen zulässig sind oder nicht. Oft lässt sich eine Klärung bereits telefonisch herbeiführen. Wenn nicht, wird kurzfristig eine Ortsbesichtigung vereinbart, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde sind telefonisch unter 0 26 81/ 81-2650 bis 2655 und per E-Mail unter UNB@kreis-ak.de für Rückfragen erreichbar.


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