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Nachricht vom 01.11.2017    

E.ON wegen unzulässiger Telefonwerbung verurteilt

Immer dreister versuchen Telefondrücker Energielieferverträge an die Frau oder den Mann zu bringen. Die Bad Honnef AG (BHAG) hat sich nun gegen Anrufe im Büro erfolgreich gewehrt. „Die E.ON Energie Deutschland GmbH (E.ON) darf Gewerbekunden und öffentliche Institutionen in unserem Versorgungsgebiet nicht mehr einfach so anrufen“, erklärt Vertriebsleiter Christoph Ulrich die Entscheidung des Landgerichts.

Symbolfoto

Bad Honnef. Was war geschehen? E.ON hatte einen Vertriebsmitarbeiter bei der BHAG anrufen lassen. Offenbar hatte E.ON nicht einmal bemerkt, dass der Teilnehmer der angerufenen Telefonnummer keine Privatperson, sondern die direkte Konkurrenz ist.

Zwar sind die Regeln für Anrufe bei Gewerbebetrieben nicht genauso streng wie bei Verbrauchern, denn bei diesen muss eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in Anrufe für das werbende Unternehmen vorliegen. Eine zumindest mutmaßliche Einwilligung brauchen Werbetreibende aber selbst für Anrufe bei Geschäftsleuten. Die BHAG war aber weder ausdrücklich noch mutmaßlich damit einverstanden, ausgerechnet von der E.ON Strom angeboten zu bekommen. Dies sah auch das Landgericht (LG) Bonn so und verurteilte E.ON auf Antrag der BHAG dazu, solche Anrufe im Versorgungsgebiet der BHAG künftig zu unterlassen.

Was bedeutet das für die Zukunft? Wird ein sogenannter sonstiger Marktteilnehmer in Bad Honnef und Umgebung künftig von E.ON angerufen, ohne dass Anzeichen dafür vorliegen, dass ein Werbeanruf dieses Unternehmens für deren Energieprodukte willkommen ist, kann die BHAG beim LG Bonn die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen. Diese fließt dann zwar in die Staatskasse und nicht an den belästigten Telefonanschlussinhaber, aber auf diesem Wege wird solchen Anrufen trotzdem wirksam vorgebeugt, da sich verurteilte Unternehmen in der Regel künftig vorsehen diesen Fehler zweimal zu begehen.




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Doch nicht nur Gewerbebetreibende sind geschützt. „Wenn ein Verbraucher ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung von E.ON telefonisch belästigt wird, können wir zwar leider nicht gleich Ordnungsgeld beantragen, aber unmittelbar erneut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Miriam Vollmer von der Berliner Kanzlei Becker Büttner Held, die die BHAG auch in diesem Verfahren vertrat. „Wir würden aber umgehend E.ON abmahnen und erneut verurteilen lassen, wenn sich so etwas auch gegenüber unseren privaten Kunden wiederholt“, versichert Vertriebsleiter Ulrich. Bürger in Bad Honnef sind also dazu aufgerufen, sich bei störenden Werbeanrufen bei der BHAG zu melden, wenn sie dem Anrufer keine vorherige Einwilligung erteilt haben. (PM)


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