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Nachricht vom 27.12.2017    

Neues aus dem Steuerrecht ab 1. Januar

Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz macht auf Änderungen im Steuerrecht die ab 1. Januar in Kraft treten aufmerksam. Es betrifft unter anderem den Kinderfreibetrag, das Thema "Kalte Progression" Steuerklassenwechsel und mehr. Für die Einkommensteuererklärung 2017 gilt eine Fristverlängerung.

Region. Zum Jahreswechsel treten einige Änderungen und Anpassungen im Steuerrecht in Kraft. „Vor allem werden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht. Auch der Grundfreibetrag wird angehoben, was allen Einkommensteuerzahlern zu Gute kommt“, teilte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen mit.

Außerdem werde die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro erhöht. Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs werde der Inflationsausgleich berücksichtigt und Altersvorsorgeaufwendungen könnten steuerlich besser abgesetzt werden.

„Das Steuerrecht bedarf fortwährender Anpassungen. Unsere Steuerverwaltung, insbesondere die örtlich zuständigen Finanzämter und ihre Service-Center, sind für die Fragen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger erreichbar“, ergänzte Ahnen.

Im Detail gestalten sich die Änderungen ab 2018 wie folgt – ein Überblick:

Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf dann 4.788 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.428 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.

Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 225 Euro.

Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9.000 Euro. So werden 2018 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.000 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro.

Nach dem 31.12.2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können steuerlich sofort abgeschrieben werden, wenn sie netto nicht mehr als 800 Euro (einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer 952 Euro) gekostet haben.

Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.

Für das Jahr 2018 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 180 Euro auf maximal 9.000 Euro.
Altersvorsorgeaufwendungen Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 86 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen. Außerdem wird die Förderung privater Altersvorsorgeverträge, die sog. Riester-Zulage, von derzeit 154 Euro auf 175 Euro aufgestockt.

Steuerklassenwechsel von Steuerklassenkombination III/V in IV/IV: Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Steuerklassenwechsel zur Steuerklassenkombination III/V muss von beiden Ehegatten/Lebenspartner beantragt werden. Wurde die Steuerklassenkombination III/V bereits 2017 berücksichtigt, gilt dies weiterhin auch für 2018. Neu ab 2018 ist, dass die Rückkehr zur Steuerklassenkombination IV/IV auch auf den alleinigen Antrag eines Ehegatten/Lebenspartners möglich ist. Das bedeutet, dass ab 2018 die Steuerklassenkombination nur solange gilt, wie dies von beiden Ehegatten/Lebenspartner gewollt ist. Der geringer verdienende Ehegatte/Lebenspartner kann nun beispielsweise im Trennungsjahr ohne Zustimmung des anderen Ehegatten/Lebenspartner von der ungünstigeren Steuerklasse V in die Steuerklasse IV zurückkehren.



Fristverlängerung:
„Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 kann bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden. Diese Maßnahme gilt für alle Steuerbürgerinnen und -bürger, nicht nur für diejenigen, die ihre Steuererklärung elektronisch abgeben“, sagte die Finanzministerin.

Hintergrund der Fristverlängerung sei das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist und ab dem Jahr 2019 den 31. Juli als Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung vorsieht. „Wir kommen unseren Steuerbürgerinnen und -bürgern bewusst entgegen und setzen die verlängerte Abgabefrist schon im Jahr 2018 um“, erklärte Ahnen. Die rheinland-pfälzischen Finanzämter seien traditionell bekannt für ihren bürgerorientierten Service und überzeugten durch ihr Leistungsangebot, wie auch so manche Statistik beweise.

Zudem entfalle ab der Einkommensteuererklärung 2017 die Pflicht, dass der Steuererklärung Belege, wie z.B. Spendenbescheinigungen, beigefügt sein müssen. Die Finanzämter fordern diese Belege lediglich im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist. Ohne Belege ist es jetzt noch attraktiver, die Steuererklärung über das kostenlose Programm ELSTER (www.elster.de) abzugeben, weil dies nunmehr vollelektronisch, also ohne Vordrucke und Papier möglich ist. „Das macht es für alle Beteiligten einfacher und spart Zeit“, betonte Ahnen. (PM)



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