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Nachricht vom 07.02.2018    

Sperrungen und Parkverbote während des Karnevalsumzuges

Am Veilchendienstag, 13. Februar, ist ab 12.30 Uhr die Innenstadt für den Verkehr gesperrt. Es gelten verkehrsbehördliche Anordnungen, wie Durchfahrtsverbot und Halteverbote. Das Ordnungsamt macht darauf aufmerksam, dass kontrolliert wird und Zuwiderhandlungen entsprechend teuer werden können.

Symbolfoto: AK-Kurier

Wissen. Das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen weist auf die verkehrsbehördlichen Regelungen für den Karnevalsumzug am Dienstag, 13. Februar in Wissen hin: Während des Karnevalsumzuges ist die Innenstadt Wissen von 12.30 Uhr bis voraussichtlich 19 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt. Die angeordneten Durchfahrtsverbote werden kontrolliert.

Der Durchgangsverkehr in die Richtungen Altenkirchen, Betzdorf und Morsbach bleibt gewährleistet. Für die Veranstaltungsstrecke gilt bereits ab 11 Uhr beidseitig absolutes Halteverbot. Zu beachten ist besonders das absolute Halteverbot ab Ortsausgang Schönstein in der Schlossstraße (Einhecke) bis Europakreisel. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Die Anordnungen sind entsprechend ausgeschildert und werden nach Beendigung des Karnevalsumzuges aufgehoben. Innerstädtische Parkplätze sind bis spätestens 12 Uhr anzufahren, da ab dieser Uhrzeit deren Zufahrten für den Umzug gesperrt werden müssen. Die Abfahrt ist erst wieder nach dem Ende des Karnevalsumzuges möglich.




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Der Bereich der Umzugsstrecke wird für den Verkehr nach erfolgter Reinigung durch die Ordnungsbehörden wieder frei gegeben. In der Vergangenheit wurden Absperrungen beiseite geschoben, so dass die Veranstaltungsstrecke noch vor Beendigung des Karnevalsumzuges wieder befahren wurde. Dadurch werden nicht nur die Reinigungsarbeiten behindert, vielmehr werden Personen gefährdet, etwa durch das Hochschleudern von Glasscherben oder kleinen Fläschchen beim Überfahren.

Es wird darauf erneut darauf hingewiesen, dass das Beseitigen von Absperrungen und das Befahren der Veranstaltungsstrecke zur Anzeige gebracht werden. (PM Verwaltung)


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