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Nachricht vom 22.02.2018    

Beschäftigung von Schwerbehinderten - Meldepflicht für Betriebe

Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Symbolfoto

Neuwied. Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2017 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, haben Anfang Januar das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM erhalten. Damit kann die Anzeige auch elektronisch gemacht werden. Einen kostenlosen Download des Programms gibt es unter http://www.rehadat-elan.de.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen bekommen haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Unterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter dem genannten Link anzufordern.




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Fachkraft (m/w/d)

Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen GmbH
57632 Flammersfeld


Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer wählen Arbeitgeber die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20.


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