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Nachricht vom 02.05.2018    

Wer will Jugendschöffe beim Amtsgericht werden?

Jugendschöffenwahl 2018: Da warten verantwortungsvolle Aufgaben. Gesucht werden Frauen und Männer im Alter von 25 bis 69 Jahren, die an den Amtsgerichten als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Schöffen bringen ihre Lebenserfahrung in die Rechtsfindung mit ein und stärken die Unabhängigkeit der Gerichte. Interessenten können sich direkt an die Kreisverwaltung Altenkirchen wenden.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 31. Mai 2018 an das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. (Smybolfoto: Kuriere)

Altenkirchen. Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit Vorschlagslisten der Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 aufgestellt. Gesucht werden im Landkreis Altenkirchen Frauen und Männer, die am Amtsgericht und Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen teilnehmen. Für die Bezirke der Amtsgerichte Altenkirchen (Westerwald) und Betzdorf ist bei dem Amtsgericht Betzdorf ein gemeinsames Schöffengericht und Jugendschöffengericht eingerichtet. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Altenkirchen schlägt doppelt so viele Kandidaten vor wie an Jugendschöffen benötigt werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.

Höchstalter 69 Jahre
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Landkreis Altenkirchen wohnen und am 1. Januar 2019 zu Beginn der Amtsperiode 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige wie Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete und Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Lebenserfahrung und Menschenkenntnis
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über Erfahrung verfügen.



Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des eventuell anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehr-jährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

An der Beratung argumentativ teilnehmen
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 31. Mai 2018 an das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen (Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, Tel.: 02681 - 812589). Bewerbungsformulare und weitere Informationen gibt es online unter www.schoeffenwahl.de. (PM)


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