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Nachricht vom 10.08.2018    

Westerwaldkreis erteilt keine Genehmigung zum Schächten

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises weist alle muslimischen Mitbürger anlässlich des bevorstehenden islamischen Opferfestes darauf hin, dass ein Schächten der Schlachttiere ohne vorherige Betäubung nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. „Beim Halsschnitt erleiden die unbetäubten Tiere Schmerzen, Atemnot und Todesangst. Bis zur Bewusstlosigkeit kann es bis zu einer Minute, beim Eintreten von Komplikationen auch wesentlich länger dauern“, heißt es dazu in einer Pressemitteilung der Kreisverwaltung. Sie empfiehlt den Moslems in der Region, ihr Opfertier in einem gewerblichen Betrieb unter Elektrobetäubung schlachten zu lassen.

Unangemeldetes Schächten kann als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden. (Foto: Pressestelle der Kreisverwaltung)

Montabaur. Das islamische Opferfest (türkisch: Kurban Bayrami) wird in diesem Jahr vom 21. bis 25. August begangen. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises weist alle muslimischen Mitbürger aus diesem Anlass darauf hin, dass ein Schächten der Schlachttiere ohne vorherige Betäubung nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. „Beim Halsschnitt erleiden die unbetäubten Tiere Schmerzen, Atemnot und Todesangst. Bis zur Bewusstlosigkeit kann es bis zu einer Minute, beim Eintreten von Komplikationen auch wesentlich länger dauern“, heißt es dazu in einer Pressemitteilung der Kreisverwaltung.

Das Schächten bei vollem Bewusstsein ist vollkommen unnötig, da es eine Alternative gibt, die von sehr vielen Moslems, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert wird: Bei der elektrischen Betäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet, ja nicht einmal verletzt. Auch eine weitere Vorschrift des Islam wird uneingeschränkt erfüllt: Da das Herz weiter schlägt, ist die Ausblutung der Schlachttiere nicht im Geringsten beeinträchtigt. Die Kreisverwaltung empfiehlt den Moslems in der Region dringend, ihr Opfertier in einem gewerblichen Betrieb unter Elektrobetäubung schlachten zu lassen. „Unangemeldetes Schächten im Hinterhof, wie es gerade zum Opferfest leider immer wieder beobachtet wurde, kann als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden“, so die Kreisverwaltung.



Ausnahmegenehmigungen zum Schächten, wie sie das Tierschutzgesetz für den Fall vorsieht, dass zwingende religiöse Vorschriften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, wurden im Westerwaldkreis bislang nicht erteilt. „Dabei wird es auch in Zukunft bleiben“, erklärt Amtstierarzt Wolfram Blecha, Leiter der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung. „Unsere Erfahrung zeigt, dass die hiesigen Moslems die Betäubung ihrer Schlachttiere akzeptieren.“ Im Westerwaldkreis finden auch in diesem Jahr in mehreren Schlachtbetrieben tierschutz-konforme Opferfest-Schlachtungen statt. Nähere Informationen darüber können bei der hiesigen Veterinärverwaltung erfragt werden (Tel. 02602-124282).



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