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Nachricht vom 11.11.2009    

Kosten für Öltankreinigung sind umlagefähig

Die Umlage der Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter sind zuässig. Darauf hat heute, Mittwoch, 11. November, der Haus- und Grundeigentümerverein Kreis Altenkirchen und Westerwaldkreis hingewiesen. Der Verein bezieht sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes.

Kreis Altenkirchen. Der Haus- und Grundeigentümerverein Kreis Altenkirchen und Westerwaldkreis informiert über eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Am Mittwoch, 11. November, wurde entschieden, dass der Vermieter die in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einstellen darf. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach der Betriebskostenverordnung sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage aufgeführt. Hierzu gehört auch der Brennstofftank.
Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen abweichenden Auffassung handelt es sich nicht um Instandhaltungskosten, die der Vermieter zahlen muss. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht. Sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Damit seien es keine Instandhaltungs-Maßnahmen des Vermieters. Ferner handelt es sich auch um "laufend entstehende" Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden. Ein solcher mehrjähriger Turnus reiche aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Sie dürfen vielmehr - ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage - grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.
Nähere Infos zum Haus- und Grundeigentümerverein im Kreise Altenkirchen und Westerwaldkreis e.V. im Internet www.hausundgrund-ak-ww.de.


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