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Nachricht vom 31.01.2019    

Alkohol und Tabak: Auszubildende der Polizei machten Testkäufe

Da gibt es Handlungsbedarf: Jugendliche Testkäufer der Polizei waren in deren Auftrag unterwegs, um die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes mit Blick auf den Verkauf von Tabak und Alkohol zu überprüfen. Das Ergebnis: Längst nicht alle Geschäfte prüfen das Alter ihrer jungen Kunden.

Wissen/Betzdorf. Durch drei jugendliche Auszubildende der Höheren Berufsfachschule, Fachrichtung Polizei, wurden am 30. Januar zum wiederholten Mal so genannte Testkäufe in den Dienstgebieten der Polizeiwache Wissen und der Polizeiinspektion Betzdorf durchgeführt. Die Kontrollen nach dem Jugendschutzgesetz wurden durch die Beamten des Sachgebiets Jugend und eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Kreisverwaltung Altenkirchen entsprechend begleitet. Zielrichtung war die Überprüfung, ob geltende Jugendschutzbestimmungen hinsichtlich der Erlangung von Alkohol und Tabakprodukten eingehalten werden. Die Jugendlichen versuchten in verschiedenen Lebensmittelmärkten sowie auch an Tankstellen, Zigaretten und hochprozentige alkoholische Getränke zu erwerben.

Insgesamt versuchten die Polizeischüler im Bereich der Polizeiwache Wissen an 14 Verkaufsstellen einzukaufen. In fünf Fällen hatten sie dabei „Erfolg“ und erlangten Zigaretten oder hochprozentigen Alkohol. In Spielhallen bekamen die jugendlichen Tester keinen Zutritt beziehungsweise wurden nach der Ausweiskontrolle der Örtlichkeit verwiesen.
Im Bereich der Polizeiinspektion Betzdorf wurden 16 Geschäfte in der Verbandsgemeinde Kirchen getestet. Hier erhielten die jugendlichen Tester in neun Fällen Tabak oder Hochprozentiges. Zutritt zu Spielhallen gab nicht.



Alarmierend hoch sei die vermeintliche „Erfolgsquote“, heißt es in der Pressemitteilung der Polizei zu diesen Testkäufen. Sie zeige auf, „dass hinsichtlich der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes noch dringend Nachholbedarf im Einzelhandel besteht.“ Die Polizei weist – gerade für die bevorstehende Karnevalszeit – eindringlich daraufhin, dass die Abgabe von jugendgefährdeten Produkten Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz darstellen und im Wiederholungsfall mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können. (PM)



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