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Nachricht vom 09.08.2019    

Muslimisches Opferfest: Keine Genehmigungen zum Schächten

Anlässlich des muslimischen Opferfestes vom 11. bis 15. August weist die Kreisverwaltung Altenkirchen darauf hin, dass das Schächten von Opfertieren – also das Schlachten ohne vorherige Betäubung – nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. Kreiseit gibt es hierzu keine Ausnahme. Die Verwaltung empfiehlt, die Schlachtung mit der erforderlichen Fleischbeschauung in gewerblichen Schlachtstätten durchzuführen.

Altenkirchen/Kreisgebiet. Das muslimische Opferfest wird in diesem Jahr vom 11. bis 15. August begangen, traditionell verbunden mit der rituellen Schlachtung von Rindern, Schafen und Ziegen. Die Kreisverwaltung Altenkirchen weist alle muslimischen Mitbürger aus diesem Anlass darauf hin, dass ein Schächten von Opfertieren – also das Schlachten ohne vorherige Betäubung – nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist.

Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass im gesamten Kreisgebiet keine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten erteilt wurde und empfiehlt, die Schlachtung mit der erforderlichen Fleischbeschauung in gewerblichen Schlachtstätten durchzuführen. „Viele Mitbürger muslimischen Glaubens machen von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch“, heißt es im Schreiben aus dem Kreishaus.



Schlachttiere unterliegen entgegen der landläufigen Meinung auch bei ausschließlich privatem Verzehr, der Fleischuntersuchungspflicht durch amtliches Personal. Schaf- und Ziegenhaltungen sind ebenso wie Rinder-, Pferde-, Geflügel- oder Bienenhaltungen und Gehegewild beim Veterinäramt anzumelden. Weitere Meldepflichten gelten hinsichtlich der Tierseuchenkasse und dem Landeskontrollverband.

► Nähere Informationen gibt es beim Veterinäramt der Kreisverwaltung Altenkirchen (Tel.: 02681-812834). (PM)


Lokales: Altenkirchen & Umgebung
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