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Nachricht vom 08.11.2019    

Der verpasste Flug - Reise nach Bali gescheitert

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer verpassten Flugreise, nachdem er mit seiner Ehefrau im Anschluss an die Sicherheitskontrolle erst fünf Minuten vor Abflug den Flugsteig erreichte und ihnen der Zustieg zum Flugzeug verwehrt wurde.

Symbolfoto

Zum Sachverhalt
Koblenz. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, eine Pauschalreise nach Indonesien/Bali in der Zeit vom 25. Oktober 2018 bis 10. November 2018 zu einem Preis von 2.798 Euro. Laut Reiseplan sollte der Hinflug am 25. Oktober 2018 um 17:35 Uhr vom Flughafen Frankfurt am Main erfolgen. Der Kläger gab nach seinem eigenen Vortrag das Gepäck gegen 16 Uhr auf und ging anschließend unmittelbar zur Passkontrolle, wo er sich gut 90 Minuten vor Abflug eingefunden habe.

Zu diesem Zeitpunkt hätten sich dort bereits circa 400 Flugpassagiere befunden, die von lediglich zwei Bundespolizisten kontrolliert werden sollten. Aufgrund dessen erreichte der Kläger mit seiner Ehefrau erst gegen 17:30 Uhr den Flugsteig, wo ihnen der Zustieg verweigert wurde. Stattdessen wurde das Gepäck der Eheleute aus dem Flugzeug wieder ausgeladen. Die Beklagte bot dem Paar gegen Zuzahlung von 1.640 Euro einen Ersatzflug an, was der Kläger wegen der Kosten aber ablehnte. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte dem Kläger einen Stornobetrag von 559,60 Euro zurück. Den Restbetrag der Reisekosten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 10. Juli 2019 statt und sah einen Anspruch auf Schadensersatz in der zum Zeitpunkt der Durchführung der Reise geltenden Fassung als gegeben an. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Reise mangelhaft war, weil die Beklagte schon die Flugleistung und damit im Ergebnis die Reiseleistung insgesamt nicht erbracht habe. Die aus Sicht des Amtsgerichts vorliegende Unterbesetzung der Bundespolizei hat dieses der Beklagten zugerechnet, wobei es auf ein Verschulden der Beklagten als Reiseveranstalter nicht ankomme.

Die Berufung

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und begehrt eine Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und eine Abweisung der Klage. Die Entscheidung: Das Landgericht hat sich mit Urteil vom 18. Oktober 2019 der Auffassung des beklagten Reiseunternehmens angeschlossen und die Klage abgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Zutreffend ist zunächst, dass die Beklagte als Reiseveranstalter grundsätzlich auch ohne Verschulden für Reisemängel haftet. Zugrunde zu legen ist aber der weite Mängelbegriff des § 651 c BGB. Danach haftet ein Reiseveranstalter nur, soweit sich nicht ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat oder der Reisende selbst den Mangel verschuldet hat.




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Entscheidungserheblich kam es für das Landgericht deshalb darauf an, ob die von dem Kläger für die Sicherheitskontrolle sowie das Boarding eingeplanten gut 90 Minuten als ausreichend anzusehen sind. Insoweit führte die Beklagte an, dass nach ihren Empfehlungen in den Reiseunterlagen Passagiere spätestens zwei Stunden vor Abflug am Check-In-Schalter sein sollen. Den Zugang dieser Reiseunterlagen hat der Kläger bestritten. Das entlastet ihn nach Auffassung des Gerichtes aber nicht. Wenn er die Reiseunterlagen mit den für ihn notwendigen Informationen tatsächlich nicht erhalten haben sollte, hätte er nämlich die Verpflichtung gehabt, sich über die Abflugformalitäten zum Beispiel beim Flughafenbetreiber zu erkundigen.

Dieser wiederum empfiehlt Passagieren, sich mindestens zwei bis drei Stunden vor Abflug am Check-In-Schalter einzufinden. Dieser Empfehlung ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht nachgekommen. Damit hat er selbst das Risiko in Kauf genommen und zu verantworten, dass nicht ausreichend Zeit für die Abflugformalitäten bleibt. Deshalb steht dem Kläger zur Überzeugung der Kammer kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Reiseunternehmen zu. Das Gericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


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