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Nachricht vom 11.11.2019    

Sind Baumfällungen nach dem 1. Oktober zulässig oder nicht?

Am 1. Oktober endete offiziell die „Vegetationszeit“, in der durch einen Verzicht auf Baumfällungen und starken Rückschnitt unter anderem auf brütende Vögel sowie andere baumbewohnende Tierarten Rücksicht genommen wird. Trotzdem sind Baumfällungen nicht uneingeschränkt erlaubt.

Die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung informiert zu Eingriffen in Natur und Landschaft. (Foto: Kreisverwaltung Altenkirchen)

Altenkirchen/Kreisgebiet. Die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dennoch in der nun anstehenden „vegetationsfreien“ Zeit bis zum 1. März das Fällen von Bäumen nicht generell erlaubt ist. Denn auch jetzt können im Einzelfall naturschutzrechtliche Genehmigungen, das heißt eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung, für eine Fällung erforderlich sein. Soll etwa ein ortsbildprägender, markanter Baum oder eine Gehölzgruppe im Innen- oder Außenbereich einer Ortslage entfernt werden, wird angeraten, im Vorfeld Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen.

Die Beseitigung eines solchen Baumes, einer Baumgruppe oder auch einer längeren Feldhecke kann im Sinne des Gesetzes eine „erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes“ verursachen und stellt somit einen „Eingriff“ in Natur und Landschaft dar. Diese Regelung betrifft Privatpersonen wie Gemeinden oder auch Behörden gleichermaßen. Ob ein solcher Eingriff im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegt, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde. Dies kann oft bereits telefonisch erfolgen. Andernfalls wird kurzfristig eine gemeinsame Ortsbesichtigung vereinbart, um eine Lösung zu finden. (PM)



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