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Nachricht vom 11.12.2019    

Dürfen Marder und Waschbären mit Fallen gefangen werden?

Nistet sich ein Marder oder ein Waschbär im Haus ein, fangen oft die Probleme an. Letztlich kann man den Tieren nur noch mit der Falle zu Leibe rücken. Doch hier gilt es, Regeln zu beachten. Bei der Fallenjagd ist der Nachweis einer entsprechenden Fachkenntnis erforderlich.

EIn Waschbär (Foto: Archiv/Frank Krause)

Altenkirchen/Kreisgebiet. Der Mensch möchte zwar im Einklang mit der Natur leben. Doch wenn der gestresste Mitbewohner Mensch seine wohlverdiente Nachtruhe genießen will, und der kleine „Hausgeist“ anfängt, auf dem Dachboden rumzupoltern, die teure Decken-Isolierung zerstört, dabei dann auch noch das Kabel der Satellitenschüssel zerbeißt und schließlich Exkremente absetzt, ist das Maß für gewöhnlich voll. Guter Rat ist dann teuer.

Was kann man tun? Dazu informiert die Kreisverwaltung per Pressemitteilung. „Marder und Waschbär wissen die Vorzüge der menschlichen Zivilisation zu schätzen, zumal sie dort ein überreiches Fraßangebot vorfinden. Man denke nur an weggeworfene Essenreste, Komposthaufen, Bio-Tonnen, Hunde- und Katzenfutter, Gelege und Vögel in den Hausgärten und vieles mehr. Deshalb sollten die Tiere im Garten kein Futterangebot vorfinden“, heißt es da.

Letztlich kann man den Tieren nur noch mit der Falle zu Leibe rücken. Auch hier gilt es, Regeln zu beachten. Die Fallenjagd in befriedeten Bezirken – in der Regel sind das bebaute Grundstücke innerhalb der Ortslage – unterliegt dem Jagdrecht. Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken in befriedeten Bezirken kann bei begründeten Anträgen das Fangen und Töten von Wild in beschränktem Umfang auf bestimmte Wildarten und für einen bestimmten Zeitraum gestattet werden. Möglich ist die Gestattung beispielsweise für Wildkaninchen, Füchse, Dachse, Steinmarder, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Marderhunde und Waschbären.




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Bei der Fallenjagd ist der Nachweis einer entsprechenden Fachkenntnis erforderlich und zu erbringen. Über diese Fachkenntnis verfügen in der Regel Jäger, die nach dem 1. April 1996 in Rheinland-Pfalz die Jägerprüfung abgelegt haben, so dass sich die Eigentümer üblicherweise eines solchen als Beauftragten bedienen müssen.

Die Gestattung der Jagdausübung kann bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Jagd- und Waffenwesen, 57610 Altenkirchen beantragt werden. Es fällt eine Gebühr von 50 Euro an. Für Rückfragen steht die Untere Jagdbehörde (02681/812330) zur Verfügung. (PM)


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