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Nachricht vom 11.03.2020    

Masernverdacht in Altenkirchen nicht bestätigt

Glücklicherweise wurde der Masernverdacht bei einem knapp zweijährigen Kind aus der Kreisstadt durch abschließende Laboruntersuchungen nicht bestätigt. Darüber informiert die Kreisverwaltung aktuell. Das Kreisgesundheitsamt weist gleichzeitig erneut auf Impfpflicht hin.

(Symbolbild: Archiv)

Altenkirchen. Das Gesundheitsamt war am Freitag letzter Woche von einer Kinderärztin über den klinisch hochgradigen Verdacht der meldepflichtigen Erkrankung informiert worden. Der Verdacht wurde durch eine eigene Untersuchung des nicht geimpften Kindes im Gesundheitsamt bestätigt. Umfangreiche Maßnahmen des Gesundheitsamtes wurden nach dem Verdacht umgehend eingeleitet. Da Kontakte zu vielen Personen ermittelt wurden, wurde es notwendig, die Impfpässe von über 150 Personen zu kontrollieren. Da der Impfschutz bei einigen nicht klar war, wurden knapp 50 Blutuntersuchungen und 30 Impfungen durchgeführt.

Da sich der Masernverdacht nun nicht bestätigt hat, werden die zunächst ausgesprochenen Tätigkeitsverbote bzw. Betretungsverbote für Gemeinschaftseinrichtungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben.




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Das Gesundheitsamt weist erneut auf die seit dem 1. März geltende Impfplicht hin: Das Gesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule belegen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte solcher Einrichtungen müssen den Impfschutz nachweisen. Neben Schulen und Kitas gehören auch medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulante Pflegedienste oder Krankenhäuser dazu. Hier müssen Beschäftigte ab März 2020 auch geimpft sein oder ihre Immunität beweisen. Tagesmütter sowie Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften betrifft der Impfnachweis ebenfalls. Die genannten Regelungen gelten nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. (PM)


Mehr dazu:   Masern  
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