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Nachricht vom 25.04.2020    

Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen ab dem 27. April

Die Verordnung zur Maskenpflicht wurde jetzt verkündet. Auf den Erlass einer solchen Maskenpflicht hatte sich Rheinland-Pfalz zuvor mit den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland sowie Bremen verständigt.

Symbolfoto: Landesregierung

Region. Die Verordnung regelt, dass beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.

„Ich schütze Dich, Du schützt mich“ ist der Leitgedanke. Die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung leistet einen wichtigen Beitrag, wenn es gilt, die Ansteckungsgefahr weiter zu minimieren“, so Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

Regelungen des Innenministeriums zu Verstößen

Bei Verstößen erfolgt in der ersten Woche noch eine Ermahnung, ab der zweiten Woche werden Verstöße mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet. Verstöße werden dann grundsätzlich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro geahndet. Tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffneter Geschäfte oder Einrichtungen keine Mund-Nasen-Bedeckungen, soll dies mit einem Bußgeld für die Betreiber in Höhe von 250 Euro geahndet werden, soweit keine anderweitigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Darüber hinaus können bei festgestellten Verstößen Platzverweise ausgesprochen werden.



Für die Durchsetzung, also auch Kontrolle der kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV und in Geschäften sind die kommunalen Vollzugsdienste der Städte und Kommunen zuständig. Die Polizei leistet anlassbezogen Vollzugs- beziehungsweise Amtshilfe oder wird im Rahmen der Eilzuständigkeit tätig. (PM)

Nachstehend können Sie die Verordnungen lesen:
Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) Vom 17. April 20201

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Vom 24. April 2020



Mehr dazu:   Coronavirus  
Lokales: Wissen & Umgebung

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Kommentare zu: Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen ab dem 27. April

4 Kommentare
Herr Ruhloff; was hält Sie eigentlich noch am Verbleiben in diesem unserem Land?
#4 von Rainer Walkenbach, am 29.04.2020 um 11:03 Uhr
Die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Maske ist genügend beschrieben. Faktisch sind sie Unfug, bergen aber ein ganz anderes Problem: Masken versprechen Anonymität. Wenn man sich vor Augen führt, was die Anonymität im Internet aus den Menschen hervorlockt, z.B. durch Hassreden und aggressives Verhalten in Foren und dergleichen, dann mag man sich nicht ausmalen, was demnächst auf unseren Straßen passieren wird. Die vermeintliche Anonymität lässt die schlimmsten Seiten des Menschen hervortreten.
Hinzu kommt, dass der Mensch seiner Individualität beraubt wird. Ist nicht das oberste Gebot unseres Grundgesetzes die Würde des Menschen? Bedauerlich, dass es offenbar niemandem auffällt, dass sämtliche Grundrechte im Handstreich abgeschafft wurden.
"Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, bleibt zu Recht ein Sklave", sagte schon Aristoteles. Diese absurde Maskenpflicht ist der vorläufige Höhepunkt der Abschaffung sämtlicher Freiheitsrechte. Ich empfehle die Lektüre unseres Grundgesetzes Artikel 1 bis 20. Solange es das noch gibt...
#3 von Holger Ruhloff, am 27.04.2020 um 09:13 Uhr
#1: Richtig, wie sagt Weltärztepräsident Montgomery:
"Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den "allein entscheidenden Mindestabstand" zu vergessen."
Auch könnten die Masken bei unsachgemäßen Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes. Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich.
#2 von Andreas Haubrich, am 27.04.2020 um 09:12 Uhr
Ich bin kein Virologe und behaupte nicht von mir, daß ich die hellste Kerze auf der Torte bin, aber wenn ich all das logisch durchdenke, was ich bisher über diesen einfachen Mund-/Nasenschutz gelesen habe, dann bleibt für mich folgendes: Er schützt mich nicht vor dem Virus. Ich schütze auch nicht den Gegenüber vor dem Virus, weil auch umgekehrt das Virus glatt durch das Gewebe wandert (so wissenschaftlich in Südkorea festgestellt mit Coronapatienten). Der durch Atemluft feuchte Mund-/Nasenschutz kann aber zu einer Keim- und Vireninsel werden. Nun denn, auf zum Maskenball.
#1 von Frank Hasselbach, am 26.04.2020 um 13:43 Uhr

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