Werbung

Nachricht vom 29.05.2020    

Landgericht zu verbotener versteckter Werbung von Influencer

Bei dem Kläger im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte ist eine Influencerin. Sie veröffentlicht auf ihrem Account unter anderem Fotos von sich selbst, auf denen sie Produkte unterschiedlicher Art zeigt.

Symbolfoto

Region. Auf dem Account werden Texte veröffentlicht, in denen Produkte positiv besprochen werden. Diese Fotos und Texte versieht die Beklagte zum Teil zusätzlich mit Links zu den Webseiten dieser Produkte. So finden sich dort auch Fotos und Texte zu Besuchen der Beklagten in einem Friseursalon. Dort erhielt die Beklagte Frisuren und kosmetische Dienstleistungen teilweise unentgeltlich. Im Gegenzug fertigte die Beklagte mit dem Einverständnis der Inhaberin des Friseursalons während ihrer Besuche im Salon Fotos und veröffentlichte diese auf ihrem Account. Sie veröffentlichte weiterhin hierzu einen Link, sodass nach einem „Klick“ die Bezeichnung des Accounts des Salons eingeblendet wurde und nach einem weiteren „Klick“ auf diese Bezeichnung der User auf den Account geführt wurde (sogenannte tap tag).

Außerdem lobte sie in einem dazugehörigen Text den Friseursalon und empfahl die dortige Qualität der Leistung, die Atmosphäre und das Preis-Leistungs-Verhältnis. Auf Aufforderung der Kläger gab die Beklagte 2017 eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Nachdem der Kläger danach weitere Fotos in sozialen Medien entdeckte, mit denen die Beklagte nach dessen Ansicht Werbung für die Waren betreibe und hierfür Entgelt bekomme, forderte er für einen dreifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 15.300,00 Euro.

Die Entscheidung:
Das Landgericht hat die Beklagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro oder zu Ordnungshaft dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der jeweiligen Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt sowie weiterhin zu der beantragten Zahlung von 15.300,00 Euro.




Stellenanzeigen | WesterwaldJobs

Kita - Assistenz (m/w/d) Friesenhagen

Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen GmbH
51598 Friesenhagen

Hauswirtschaftskraft (m/w/d) für Wohnstätte

Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen GmbH
57632 Flammersfeld

Hilfskraft (m/w/d) Wohnstätte Flammersfeld

Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen GmbH
57632 Flammersfeld

pädagogische Fachkraft (m/w/d) in Teilzeit oder Vollzeit

Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen GmbH
57537 Wissen

Gruppenleitung (m/w/d) Vollzeit in der Werkstatt

Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen GmbH
57537 Wissen

Mehr Westerwald Jobs entdecken    |    ⇒ Stellenanzeige schalten


Im Einzelnen:
Das Gericht sah in dem Verhalten der Klägerin eine geschäftliche Handlung, da sie mit dem sogenannten tap tag verbunden mit Bild und Empfehlung die geschäftliche Tätigkeit des Friseursalons unterstützte. Das Gericht ordnete die Fotos als nicht mehr bloß „privater Natur“ ein und sah es als erwiesen an, dass die Beklagte hiermit ganz gezielt die Entscheidungen der Verbraucher beeinflusste, um den Absatz des Friseursalons zumindest mittelbar zu fördern. Die von der Inhaberin des Friseursalons unterzeichnete Erklärung, keine geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten zu haben und dass die Beklagte Dienstleistungen und Waren des Salons bezahlt habe, wertete das Gericht als inhaltlich falsch.

Es wertet die Handlung der Beklagten als im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, weil die Beklagte den kommerziellen Zweck ihres Verhaltens zugunsten des Friseursalons weder kenntlich machte noch sich dieser aus den Umständen ergab. Dies ist nach Auffassung der Kammer geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei einem entsprechenden Hinweis auf den kommerziellen Zweck eventuell nicht getroffen hätte.

Da es sich um keinen „Business Account“ handelte, hätte bereits die erste Seite, auf der ohne weiteren „klick“ kein Markenzeichen/-name zu sehen war, mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden müssen, dass es sich um Werbung handelt. Es sei auch nicht für jede Person, die den Account der Beklagten aufgesucht habe, ersichtlich gewesen, dass die Beklagte eine Influencerin ist. Die Tätigkeit von Influencern sieht das Gericht generell als Werbung an. Es sieht die Beklagte als Unternehmerin, die mit unterschiedlichen Partnern kooperiert und sich darüber hinaus auch selbst vermarktet.
Landgericht Koblenz – 1 HK O 45/17 –Urteil vom 8. April 2020 (nicht rechtskräftig – Berufung eingelegt)


Feedback: Hinweise an die Redaktion

AK-Kurier Newsletter: Immer bestens informiert

Täglich um 20 Uhr kostenlos die aktuellsten Nachrichten, Veranstaltungen und Stellenangebote der Region bequem ins Postfach.



Aktuelle Artikel aus Region


Unfallflucht auf der B 8 bei Michelbach: Polizei sucht Zeugen

Am 23. September 2026 kam es auf der Bundesstraße 8 bei Michelbach zu einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht. ...

Geldbörse aus abgestelltem Skoda Fabia in Weyerbusch gestohlen

In Weyerbusch kam es am Abend des 23. September 2026 zu einem Diebstahl. Unbekannte Täter nutzten die ...

Unfallflucht nach Spiegelkollision auf der K 1 bei Obersteinebach

Am Morgen des 23. September 2026 ereignete sich auf der Kreisstraße 1 zwischen Obersteinebach und Niedersteinebach ...

Unfall zwischen Pkw und Schulbus in Langenbach bei Kirburg

Am Nachmittag des 23. September 2026 kam es in Langenbach bei Kirburg zu einem Verkehrsunfall. Eine Pkw-Fahrerin ...

Erste Sitzung nach der Sommerpause: VG-Rat Wissen stellt Weichen für die Zukunft

Mit einer Stimme Unterschied hat der Verbandsgemeinderat Wissen am Mittwoch, 23. September, den hochwasserangepassten ...

Lagerfeuerfest in Wölmersen verbindet Sport, Show und Lagerfeuer

Am 31. Oktober wird es auf dem Camp-West-Gelände in Wölmersen wieder gesellig und abwechslungsreich. ...

Weitere Artikel


Zeugen gesucht: Einbrecher drangen tagsüber in zwei Häuser ein

Im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 20.20 Uhr kam es am Donnerstag, 28. Mai, zu zwei vollendeten Tageswohnungseinbrüchen ...

Waldbrand in Hasselbach: Spaziergänger als Zeugen gesucht

Nach dem Waldbrand in Hasselbach am 19. Mai, bei dem rund 2.500 Quadratmeter Fläche sowie ein Holzstapel ...

Azubis aus Marienthal leiten Kantine bei Eckes-Granini

Der Schock saß tief, als Uwe Steiniger das Team der Klostergastronomie Marienthal am Freitag, den 13. ...

Was bedeutet "Wiederaufbaufonds der Europäischen Kommission"?

In seinem neuesten „Brief aus Brüssel“ erklärt der Westerwälder Europaabgeordnete Ralf Seekatz verständlich ...

„Insektensommer“ startet heute

Insekten sind die häufigsten und artenreichsten Mitlebewesen. Außer Schmetterlingen sind sie jedoch oft ...

Klara trotzt Corona, XXX. Folge

Mit wöchentlich neuen Episoden möchten Ihnen die Autoren der Limburg-Krimis, Christiane Fuckert und Christoph ...

Werbung