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Nachricht vom 07.08.2020    

Waschanlage in Mudersbach darf vorerst wieder betrieben werden

Der Betreiber der Esso-Tankstelle in Mudersbach darf seine Waschanlage vorerst wieder in Betrieb nehmen. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab seinem Eilantrag gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung statt.

(Symbolbild: Pixabay)

Mudersbach. Walter und Tim Hering betreiben bereits seit mehreren Jahren eine Tankstelle nebst zugehöriger Waschanlage, die auf einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 beruht. Während es bis zum Jahr 2014 keinerlei Beanstandungen gab, kam es in der Folge zu Beschwerden gegen die Nutzung der Waschanlage. Diese mündeten darin, dass die Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als oberer Bauaufsichtsbehörde im Mai 2020 die Nutzung der Waschanlage mit sofortiger Wirkung untersagte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anlage stehe in Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung.

Der dagegen vom Antragsteller erhobene gerichtliche Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter ist derzeit offen, ob die Nutzungsuntersagung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Anhand der vom Landkreis vorgelegten Unterlagen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Waschanlage gegen die Baugenehmigung verstoße oder nicht. Insbesondere könne derzeit nicht geklärt werden, ob vorgeschriebene Abstände überschritten worden seien. Selbst wenn die vom Landkreis und der SGD Nord behaupteten Abweichungen tatsächlich bestünden, spreche derzeit Einiges dafür, dass allein deshalb keine vollständig neue Genehmigung benötigt werde.




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Wegen der offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zugunsten des Antragstellers ausfiel. Denn dieser habe bei Untersagung der Nutzung seiner Waschanlage ganz erhebliche Umsatzeinbußen hinzunehmen. Demgegenüber beeinträchtige die Nutzung der Waschanlage die Nachbarn nicht so stark, dass eine sofortige Untersagung erforderlich sei. Vielmehr gehe aus einem Lichtimmissionsgutachten hervor, dass die Beleuchtungseinwirkung an der nächsten Bebauung nur gering sei. Auch ein eingeholtes Schallschutzgutachten komme zu dem Ergebnis, es sei keine Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung für die Bewohner der anliegenden Wohnhäuser erkennbar.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2020, 1 L 496/20.KO)


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