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Nachricht vom 01.09.2020    

Heckenschnitt – Was ist wann erlaubt?

INFORMATION | Im Sommer kommt es häufig zu Konflikten zwischen Schnittmaßnahmen an Bäumen, Hecken, Sträuchern und Rankpflanzen und dem Artenschutz. Laut Bundesnaturschutzgesetz gilt der Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September als Schonzeit und es ist besondere Rücksicht auf brütende Vögel zu nehmen. Darauf weist der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Altenkirchen hin.

(Symbolbild: Pixabay)

Kreisgebiet. In § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes heißt es: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

Das Gesetz dient dazu, die Lebensräume wildlebender Tiere zu schützen. Denn in dieser Zeit bieten Gebüsche einen perfekten Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen in dem Grün ihren Nachwuchs auf, finden gute Versteckmöglichkeiten und einen sicheren Schlafplatz.




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Des Weiteren gilt das Schneideverbot nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können und wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Grundsätzlich gilt vor jedem Rückschnitt vom Frühjahr bis in den Spätsommer sicherzustellen, dass in den Pflanzen und Geäste keine besetzten Nester vorhanden sind. Die Störung oder gar Tötung besonders geschützter Arten, dies sind z.B. nahezu alle europäischen Vogelarten, stellt einen Straftatbestand dar. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach §44 Bundesnaturschutzgesetz ist ganzjährig zu beachten. (PM)


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