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Nachricht vom 30.10.2020    

Der Überblick über die neuen Coronaregeln

Von Wolfgang Tischler

INFORMATION | Die 26-seitige „Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz“ tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 wieder außer Kraft. Sinn und Zweck der durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen angeordneten Maßnahmen ist die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Mainz/Region. Die Infektionsketten können durch Einschränkungen der Kontakte zum jetzigen Zeitpunkt wirkungsvoll unterbrochen werden. Je weniger Menschen einander begegnen, desto weniger Möglichkeiten hat das Virus, sich zu verbreiten. Die nun notwendigen Regelungen sollen verhindern, dass das Gesundheitssystem überlastet wird. Schulen und Kindergärten sollen weiterhin geöffnet bleiben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft so gering wie möglich gehalten werden.

Welche Einrichtungen sind geschlossen?
Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
Kirmes, Volksfeste und ähnliche Einrichtungen,
Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG),
Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen,
Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, es sei denn sie öffnen für Geschäftsreisende
Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen, außer, sie werden vom Eigentümer selbst genutzt.
Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen,
Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen,
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
Zirkusse und ähnliche Einrichtungen.



Die Landesregierung gibt auf die wichtigsten Fragen diese Antworten:
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Mit Personen meines Hausstandes oder mit Personen eines weiteren Hausstands, sofern es insgesamt nicht mehr als 10 Personen sind. Hierbei zählen auch Kinder mit.

Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen? Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Auch im privaten Bereich sollen Zusammenkünfte nur mit einem weiteren Hausstand stattfinden, jedenfalls mit maximal 10 Personen. Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten.

Darf ich außerhalb des privaten Raums Veranstaltungen, private Feiern und Partys veranstalten?
Private Feiern, Veranstaltungen und Partys sind untersagt.

Darf ich Verwandte besuchen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland.

Wie viele Personen dürfen in ein Geschäft?
Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist auf eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.

Wird mein Versammlungsrecht durch die Verordnung beschränkt?
Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist. In Betracht kommen insoweit insbesondere die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot.

Welche Regelungen gelten für Bestattungen?
An Bestattungen dürfen folgende Personen teilnehmen: Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen, Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und Personen eines weiteren Hausstands.

Es gilt die Maskenpflicht. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter nicht überschritten und das Abstandsgebot von 1,50 Metern eingehalten werden.

Welche Regelungen gelten für standesamtliche Trauungen und private Hochzeitsfeiern?
Es gilt für alle Anwesenden mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und Personen eines weiteren Hausstands.

Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter nicht überschritten und das Abstandsgebot von 1,50 Metern eingehalten werden. Private Hochzeitsfeiern sind grundsätzlich untersagt.

Sind Gottesdienste möglich?
Ja. Aber hier gelten das Abstandsgebot von 1,50 Metern, die Maskenpflicht auch am Platz und ein Verbot des Gesangs.

Die 26-seitige Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 können Sie hier nachlesen.

Ergänzend dazu gibt es eine Auflistung, die hier einsehbar ist. Bei dieser Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO).
woti



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