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Nachricht vom 13.11.2020    

Mund-Nase-Bedeckungen in Schulen: gesetzliche Unfallversicherung greift

Schulleitungen oder Lehrkräfte, die in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, können sich dabei auf die Haftungsfreistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung verlassen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Mund-Nasen-Schutz in der Schule ist Pflicht und daher versichert. Symbolfoto: Wolfgang Tischler

Region/Andernach. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz stellt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung damit klar: Personen, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, setzen sich keinen Haftungsrisiken aus, wenn sie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen anordnen, wie es in Verordnungen und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vorgesehen ist.

Hintergrund
Verletzen sich Kinder beim Schulbesuch, stehen sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die regional zuständige Unfallkasse trägt dann die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation; sie entschädigt die Versicherten bei bleibenden Gesundheitsschäden zudem finanziell.



Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Fall, dass Versicherte durch eine Maßnahme, die zu ihrem Schutz ergriffen wird, einen Gesundheitsschaden erleiden. Führt beispielsweise das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dazu, dass die Brille beschlägt, die versicherte Person stürzt und sich dabei verletzt, kann die Unfallkasse den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.

Weitere Informationen und Fakten, auch zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, finden Sie unter www.ukrlp.de/covid-19/. (PM)


Mehr dazu:   Coronavirus  
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