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Nachricht vom 28.12.2020    

Polizistin schoss in Alsdorf auf 22-Jährigen: Ermittlungen eingestellt

Ende Oktober hatte eine Polizistin in Alsdorf bei einem eskalierenden Familienstreit auf einen Mann geschossen, nachdem sie von ihm mit einem Messer bedroht worden sein soll. Die Ermittlungen gegen die Beamtin wurden nun eingestellt. Gegen den 22 Jahre alten Beschuldigten dauern die Ermittlungen wegen des Verdachts auf versuchten Totschlags an.

(Symbolbild: Archiv)

Alsdorf. Am Abend des 26. Oktober war es in Alsdorf nach einem eskalierten Familienstreit zu einem polizeilichen Schusswaffengebrauch und Tasereinsatz gegen einen 22jährigen deutschen Staatsangehörigen gekommen. Wie die Staatsanwaltschaft Koblenz nun in einer Pressemitteilung informiert hatte sie gesonderte Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamtin, die den Schuss aus ihrer Dienstwaffe abgegeben hatte, den Polizeibeamten, der zweimal mit dem Taser geschossen hatte, sowie den 22 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen eingeleitet.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nun die Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamtin wegen des Anfangsverdachts eines versuchten Tötungsdelikts und den Polizeibeamten wegen des Anfangsverdachts der (versuchten) gefährlichen Körperverletzung gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozeßordnung eingestellt. Die Ermittlungen haben insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Angaben der am Tatort anwesend gewesenen Zeugen ergeben, dass der angeschossene 22jährige Mann mit einem Messer in bedrohlicher Haltung auf den Polizeibeamten zugelaufen sei und dabei wiederholt Tötungsabsicht geäußert haben soll. Somit waren der Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizeibeamtin sowie der wiederholte Einsatz des Tasers durch den Polizeibeamten durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt.

Gegen den 22 Jahre alten Beschuldigten dauern demgegenüber die Ermittlungen wegen des Verdachts des versuchten Totschlags noch an. Gegen ihn ist am 29. Oktober auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und der Schwere der Tat erlassen worden. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in einem Justizvollzugskrankenhaus.



Der anwaltlich vertretene Beschuldigte lässt sich insbesondere dahin ein, er habe am Tattag Alkohol konsumiert und könne sich an das Geschehen nach Rückkehr in sein Elternhaus nicht mehr erinnern. Deshalb werden derzeit insbesondere Zeugen zum Alkoholkonsum des Beschuldigten vor der Tat vernommen.

Rechtliche Hinweise der Staatsanwaltschaft:
Gemäß § 32 Strafgesetzbuch handelt derjenige nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wird der Angriff von einem anderen abgewendet, spricht man von Nothilfe. Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens.
Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.


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